Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 318
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 318 ZPO vom 2025
Art. 318 Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz kann:a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;b. neu entscheiden; oderc. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss. (1)
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2023 491]; [BBl 2020 2697]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.