108 II 391 | Unterstellungsklage im Sinne von Art. 13a SchlTZGB. Die grundsätzliche, ziffernmässig nicht festgelegte Verpflichtung eines Mannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten eines Kindes für den Fall, dass er auf Grund eines noch einzuholenden anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens als Vater nicht ausgeschlossen werden könne, ist - bei Eintritt dieser Bedingung - als Verpflichtung zu Vermögensleistungen im Sinne von Art. 13a Abs. 1 SchlTZGB zu werten.
| Vater; Verpflichtung; Sinne; Kindes; Vaters; SchlTZGB; Vaterschaft; Unterhaltsleistungen; Unterhaltsbeiträge; Vermögens; Unterstellungsklage; Leistung; Vermögensleistungen; Voraussetzung; Gesetzes; Recht; Urteil; Berufung; Unterhaltsbeiträgen; -erbbiologischen; Gutachtens; Erwägungen; Beklagten; Voraussetzungen; ülle |
98 II 346 | Vaterschaftsklage; negativer Abstammungsbeweis (Art. 314 ZGB). Dem Beklagten steht von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens zur Erbringung des negativen Abstammungsbeweises zu, auch wenn er keine Indizien für Mehrverkehr der Kindsmutter in der kritischen Zeit nachzuweisen vermag, sofern er alle andern Beweismittel, die ihm gegenüber der Vermutung seiner Vaterschaft zur Verfügung standen, erschöpft hat. Dieser Grundsatz erfährt insofern eine Einschränkung, als er nicht gelten kann, wenn Mutter und Beklagter verschiedenen Rassen angehören und als mutmassliche Erzeuger des Kindes nur Angehörige der noch nicht erforschten Rasse in Frage kommen. | Vater; Rasse; Vaterschaft; Beklagten; Rassen; Urteil; Beweis; Rassenkreis; Erzeuger; Begutachtung; Mutter; Angehörige; Rassenkreises; Obergericht; -erbbiologische; Kindes; Gutachten; Bundesgericht; Ritter; Zubler; Beweismittel; Roger; Angehörigen; Neger; Antrag; Anordnung; Abstammungsbeweis; Einholung |