ZGB Art. 317 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 317 ZGB vom 2025

Art. 317 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 317 Zusammenarbeit in der Jugendhilfe (1)

Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 317 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220039Kindesschutzmassnahmen / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche RechtspflegeDielsdorf; Verfahren; Kindes; Recht; Bezirk; Entscheid; Gericht; Zuständigkeit; Eltern; Eingabe; Bezirksgericht; Obhut; Kindesschutzbehörde; Familienbegleitung; Verfahrens; Bezirksrat; Kammer; Kindesschutzmassnahme; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtspflege; Mutter; Vorinstanz; Akten; Abänderung; Beschwerdegegner; Kindesschutzmassnahmen; BR-act; Begehren
ZHPQ170085Persönliche Kontakte der GrosselternGrosseltern; Mutter; Besuch; Kindes; Kontakt; Parteien; Vorinstanz; Besuchs; Besuchsrecht; Recht; Anhörung; Kontaktrecht; Beziehung; Grossmutter; Entscheid; Verhandlung; Eltern; Enkel; Sachverhalt; Hinwil; Verfahren; Umstände
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 47AGVE - Archiv 2009 Gesundheitsrecht 253 IX. Gesundheitsrecht 47 Entbindung vom Arztgeheimnis Verhältnis der gesetzlichen...Betäubungsmittel; Gefährdung; Beschwerdegegner; BetmG; Entbindung; Interesse; Hausarzt; Behörde; Recht; Betreuung; Beschwerdegegners; Alkohol; Behandlung; Kinder; Kindes; Verdacht; Gesundheitsrecht; Ärzte; Kanton; Verwaltungsgericht; Sucht; Psychologin; Bericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 391Unterstellungsklage im Sinne von Art. 13a SchlTZGB. Die grundsätzliche, ziffernmässig nicht festgelegte Verpflichtung eines Mannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten eines Kindes für den Fall, dass er auf Grund eines noch einzuholenden anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens als Vater nicht ausgeschlossen werden könne, ist - bei Eintritt dieser Bedingung - als Verpflichtung zu Vermögensleistungen im Sinne von Art. 13a Abs. 1 SchlTZGB zu werten.
Vater; Verpflichtung; Sinne; Kindes; Vaters; SchlTZGB; Vaterschaft; Unterhaltsleistungen; Unterhaltsbeiträge; Vermögens; Unterstellungsklage; Leistung; Vermögensleistungen; Voraussetzung; Gesetzes; Recht; Urteil; Berufung; Unterhaltsbeiträgen; -erbbiologischen; Gutachtens; Erwägungen; Beklagten; Voraussetzungen; ülle
98 II 346Vaterschaftsklage; negativer Abstammungsbeweis (Art. 314 ZGB). Dem Beklagten steht von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens zur Erbringung des negativen Abstammungsbeweises zu, auch wenn er keine Indizien für Mehrverkehr der Kindsmutter in der kritischen Zeit nachzuweisen vermag, sofern er alle andern Beweismittel, die ihm gegenüber der Vermutung seiner Vaterschaft zur Verfügung standen, erschöpft hat. Dieser Grundsatz erfährt insofern eine Einschränkung, als er nicht gelten kann, wenn Mutter und Beklagter verschiedenen Rassen angehören und als mutmassliche Erzeuger des Kindes nur Angehörige der noch nicht erforschten Rasse in Frage kommen. Vater; Rasse; Vaterschaft; Beklagten; Rassen; Urteil; Beweis; Rassenkreis; Erzeuger; Begutachtung; Mutter; Angehörige; Rassenkreises; Obergericht; -erbbiologische; Kindes; Gutachten; Bundesgericht; Ritter; Zubler; Beweismittel; Roger; Angehörigen; Neger; Antrag; Anordnung; Abstammungsbeweis; Einholung