Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 317 SchKG vom 2024

Art. 317 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 317 Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung A. Begriff

1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.

2 Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 317 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2018/16éancier; éanciers; éance; éances; ’est; était; ’il; ’homologation; éré; édé; ’actif; érant; érêt; écision; éposé; érante; ésident; ’elle; ’espèce; édéral; ésultat
VDFaillite/2016/2-été; éancier; éanciers; ésident; éfinitif; écision; Président; Homologation; Actif; Octroi; Actifs; ébiteur; éance; Affaires; éposé; égociations; égal; Audience; ésente; éter; Agent; égale; Arrondissement

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2008.00028Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung.   Stichworte: KAPITALSTEUERSteuer; Lassvertrag; Kapital; Kapitalsteuer; Konkurs; Verwaltung; Schuld; Liquidation; SchKG; Lassstundung; Ermessen; Verwaltungsgericht; Eigenkapital; Liquidationsmasse; Lassliquidation; Steueramt; Lassvertrags; Vorinstanz; Ermessens; Kommentar; Sachwalters; Entscheid; Kammer; Martin; Zweifel; Einspracheverfahren; Zeitraum; Bewilligung
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gewinn; Gläubiger; SchKG; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Unternehmen; Lassvertrag; Person; Verkauf; Gläubigerausschuss; Vermögens; Namenaktien; Anteilsinhaber; Verfügung; Lassschuldnerin; Organ; Vermögensabtretung; Preis; Aufrechnung; Rechtsprechung; Leistung; Beziehung; Über; Unternehmens; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 382Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). Kollokation; Verfahren; Urteil; LugÜ; Recht; Konkurs; Forderung; SchKG; Klage; Insolvenz; Verfahren; Zivil; Bundesgericht; Belgien; Schweiz; Staat; Kollokationsklage; Forderungen; Entscheid; Kollokationsprozess; Gericht; SAirLines; Gläubiger; Urteils; Kollokationsverfahren; Zivilprozess
140 III 379 (5A_450/2013)Art. 166-170 IPRG, Art. 317 ff. SchKG; Anerkennung eines durch eine ausländische Instanz bestätigten Nachlassvertrages. Voraussetzungen und Wirkungen der Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages sowie der Eröffnung eines Hilfsverfahrens (E. 4). Suisse; été; éancier; étranger; éanciers; équestre; Tribunal; Homologation; écembre; éfinitive; être; étrangère; édure; Genève; éancière; BRACONI; ésilien; Paulo; Effet; écision; éance; égié; édé; Arrêt; éances; évrier; Office; édéral; Exécution; écutoire

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5205/2018MehrwertsteuerLiquidation; Liquidationsergebnis; Aktiven; Sachwalter; MWSTG; Liquidator; Urteil; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Gesellschaft; Steuer; Forderung; Liquidatoren; Liquidationsergebnisses; Liquidatorenhaftung; Beginn; Sachwalterinventar; Veräusserung; Bilanz; Urteile; Inventar; Lassvertrag; Betrag; Verfahren; Auslegung; ühre
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Dividende; Lassverfahren; Einsprache; Verfahren; Lassvertrag; Vorsteueranspruch; Entgelt; Vorsteuerabzug; Verrechnung; Gläubiger; Steuerforderung; Höhe; Antrag; Quot;; Vorsteuern; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Schätzung; Abrechnung; Sistierung; Entscheid; Forderungen; Rechnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jeanneret Kommentar zum SchKG1998