ZGB Art. 315a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 315a ZGB vom 2025

Art. 315a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 315a In eherechtlichen Verfahren a. Zuständigkeit des Gerichts (1)

1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. (2)

2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.

3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt: (2)

  • 1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
  • 2. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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    Art. 315a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
    ZHPQ230036Vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen)Vater; KESB-; KESB-act; Kinder; Mutter; Beistand; Kindes; Vaters; Sorge; Schule; Eltern; Kindergarten; Verhalten; Entscheid; Pflege; Besuch; Familie; Pflegefamilie; Massnahme; Bezirk; Aufenthalt; Kontakt; Dispositivziffer; Abklärung; Situation; önnen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB150003AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Anzeige; Anzeigeerstatter; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Obergericht; Bezirk; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Kantons; Obergerichts; Anzeigeerstatters; Zivil; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Parteien; Bezirksgericht; Entscheid; Zusammenhang; Akten; Bezirksrichter; Gefährdung; Zivilkammer; Verwaltungskommission
    SOZKBER.2023.57-Berufung; Kontakt; Kinder; Kindsmutter; Erziehungsaufsicht; Gespräch; Recht; Kindes; Mädchen; Mutter; Kindsvater; Berufungsklägerin; Situation; Berufungsbeklagte; Intervall; Massnahme; Massnahmen; Urteil; Weisung; Vorderrichter; Gespräche; Wünsche; Kindesschutzmassnahme; Bundesgericht; Kindesschutzmassnahmen; Thal-Gäu; Situationsbericht
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