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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 315 SchKG vom 2024

Art. 315 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 315 Bestrittene
Forderungen

1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.

2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 315 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensBeschwerde; Schweiz; Biger; Gläubiger; Forderung; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführerin; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Australische; Hilfsnachlassverfahren; Ausländische; Obergericht; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Sachwalterin; über
ZHHG120037Aberkennung des Pfandanspruchs gemäss Art. 108 SchKGHandelsgericht; Digkeit; Zuständigkeit; Streit; Klage; Kanton; Recht; SchKG; Partei; Handelsgerichts; Betreibungs; Streitigkeit; Sachlich; Streitwert; Parteien; Handelsgerichte; Klagen; Gericht; Sachliche; Handelsrechtlich; Inzidenzstreitigkeit; Inzidenzstreitigkeiten; Handelsgerichtliche; Betreibungsrechtlich; Vollstreckungsrechtlich; Bundesgericht; Kantone; Zwangsvollstreckung; Geschäftlich; Beklagten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 321 (5A_169/2008)Art. 305 Abs. 1 SchKG; Ermittlung der Mehrheiten. Wie die Forderungen von Art. 315 Abs. 1 SchKG werden bestrittene Forderungen, die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses sind, bei der Ermittlung der zur Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Mehrheiten berücksichtigt, soweit der Bestand wahrscheinlich ist (E. 3.2). Créances; Concordat; Créancier; été; Créanciers; Faillite; Sursis; Canton; Montant; Concordat; Majorité; Procès; Contre; Tribunal; Concordataire; Privilégié; Contestées; Compte; L'objet; Garanti; Elles; Droit; Civil; Recours; Matière; Ouvert; Trois; Procédures; Cantonal; Fédéral
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