Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 315

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 315 SchKG vom 2024

Art. 315 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 315 Bestrittene
Forderungen

1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.

2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 315 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
ZHHG120037Aberkennung des Pfandanspruchs gemäss Art. 108 SchKGändig; Handelsgericht; Zuständigkeit; Streit; Klage; Kanton; Recht; SchKG; Handelsgerichts; Streitigkeit; Streitwert; Parteien; Handelsgerichte; Klagen; Gericht; Inzidenzstreitigkeit; Inzidenzstreitigkeiten; Kantone; Bundesgericht; Zwangsvollstreckung; Beklagten; Streitigkeiten; Einzelgericht; Widerspruchs; Verfahren; Höhe; Voraussetzungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 321 (5A_169/2008)Art. 305 Abs. 1 SchKG; Ermittlung der Mehrheiten. Wie die Forderungen von Art. 315 Abs. 1 SchKG werden bestrittene Forderungen, die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses sind, bei der Ermittlung der zur Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Mehrheiten berücksichtigt, soweit der Bestand wahrscheinlich ist (E. 3.2). éances; éancier; été; éanciers; édé; Tribunal; égié; Objet; édures; édéral; ébiteur; égiés; étaient; être; Extrait; SchKG; Ermittlung; Mehrheiten; Forderungen; Hérens; Conthey; élai; Homologuer; égales; Autorité; érieure; ésentant; Autre; Valais; GILLIÉRON