StPO Art. 314 - Sistierung
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 314 StPO vom 2024
Art. 314 Sistierung
1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.
3 Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.
4 Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.