CPC Art. 313 - Appel joint

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 313 CPC de 2024

Art. 313 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 313 Appel joint

1 La partie adverse peut former un appel joint dans la réponse.

2 L’appel joint devient caduc dans les cas suivants:

  • a. l’instance de recours déclare l’appel principal irrecevable;
  • b. (1)
  • c. l’appel principal est retiré avant le début des délibérations.
  • (1) Abrogée par le ch. I de la LF du 17 mars 2023 (Amélioration de la praticabilité et de l’application du droit), avec effet au 1er janv. 2025 (RO 2023 491; FF 2020 2607).

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    Art. 313 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220014Arbeitsrechtliche ForderungFerien; Arbeit; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beklagten; Ferienlohn; Kurse; Berufungs; Parteien; Lohnersatz; Anschlussberufung; Verfahren; Pensum; Stunden; Ferienentschädigung; Arbeitsverhältnis; Abgeltung; Lohnabrechnung; Urteil; Reduktion; Bundesgericht; Widerklägerin; Woche; Pensums; Entscheid; Arbeitsvertrag; Kündigung
    ZHLC230033EhescheidungVorinstanz; Berufung; Beklagten; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Urteil; Unterhalts; Parteien; Konto; Einkommen; Urteils; Dispositiv; Entscheid; Rechtskraft; Gericht; Verfahren; Umbau; Betrag; Scheidung; Arbeit; Errungenschaft; Beleg; Ziffer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.25-Berufung; Berufungsklägerin; Arbeit; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Kündigung; Urteil; Bundesgericht; Recht; Schwarzarbeit; Bundesgerichts; Anschlussberufung; Mitarbeiter; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Apos; Tatsache; Verdacht; Klage; Entschädigung; Verfehlung; Lehrling; Verfehlungen; Leistung
    SOZKBER.2022.73-Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Apos; Recht; Kinder; Urteil; Berufungsbeklagten; Einkommen; Pensum; Berufungsklägers; Vorinstanz; Urteils; Unterhalt; Verfahren; Betreuung; Ziffer; Kinderbetreuung; Stunden; Bundesgericht; Rechtsanwältin; Parteien; Barunterhalt; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Urteil; Recht; Gericht; Rückzug; Vorinstanz; Verteilung; Zivilprozess; Ermessen; Aufwand; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Hauptberufungskläger; Anschlussberufungskläger; Parteien; Obergericht; Berufungsverfahren; Dahinfallen; Rechtsmittel; Kostenverteilung; Grundsatz; Klage; Parteientschädigung; Kommentar; Rückzuges; Zusammenhang
    143 III 153 (4A_595/2016)Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 ZPO; Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung. Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme; Grundsätze. Begriffe der offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Berufung nach Art. 312 Abs. 1 ZPO. Voraussetzungen und Zweck der Anschlussberufung (E. 4).
    Berufung; Anschlussberufung; Antwort; Recht; Urteil; Frist; Zustellung; Entscheid; Rechtsmittel; Schweizerische; Vorinstanz; Berufungsantwort; Zivilprozessordnung; HUNGERBÜHLER/BUCHER; Beklagten; Stellungnahme; STERCHI; GASSER/RICKLI; JEANDIN; SPÜHLER; Rechtsmittelinstanz; Berufungskläger; Urteils; Kommentar; Sutter-Somm; REETZ/THEILER

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Spühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler Kommentar ZPO2017
    Sutter-Somm, Spühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler Kommentar ZPO2017