CPC Art. 313 - Cross appeal

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 313 CPC from 2024

Art. 313 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 313 Cross appeal

1 The opposing party may file a cross appeal together with the answer to the appeal.

2 The cross appeal lapses if:

  • a. the appellate court declares the principal appeal inadmissible;
  • b. (1)
  • c. the principal appeal is withdrawn before the beginning of deliberations on the decision.
  • (1) Repealed by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), with effect from 1 Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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    Art. 313 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220014Arbeitsrechtliche ForderungFerien; Arbeit; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beklagten; Ferienlohn; Kurse; Berufungs; Parteien; Lohnersatz; Anschlussberufung; Verfahren; Pensum; Stunden; Ferienentschädigung; Arbeitsverhältnis; Abgeltung; Lohnabrechnung; Urteil; Reduktion; Bundesgericht; Widerklägerin; Woche; Pensums; Entscheid; Arbeitsvertrag; Kündigung
    ZHLC230033EhescheidungVorinstanz; Berufung; Beklagten; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Urteil; Unterhalts; Parteien; Konto; Einkommen; Urteils; Dispositiv; Entscheid; Rechtskraft; Gericht; Verfahren; Umbau; Betrag; Scheidung; Arbeit; Errungenschaft; Beleg; Ziffer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.25-Berufung; Berufungsklägerin; Arbeit; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Kündigung; Urteil; Bundesgericht; Recht; Schwarzarbeit; Bundesgerichts; Anschlussberufung; Mitarbeiter; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Apos; Tatsache; Verdacht; Klage; Entschädigung; Verfehlung; Lehrling; Verfehlungen; Leistung
    SOZKBER.2022.73-Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Apos; Recht; Kinder; Urteil; Berufungsbeklagten; Einkommen; Pensum; Berufungsklägers; Vorinstanz; Urteils; Unterhalt; Verfahren; Betreuung; Ziffer; Kinderbetreuung; Stunden; Bundesgericht; Rechtsanwältin; Parteien; Barunterhalt; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Urteil; Recht; Gericht; Rückzug; Vorinstanz; Verteilung; Zivilprozess; Ermessen; Aufwand; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Hauptberufungskläger; Anschlussberufungskläger; Parteien; Obergericht; Berufungsverfahren; Dahinfallen; Rechtsmittel; Kostenverteilung; Grundsatz; Klage; Parteientschädigung; Kommentar; Rückzuges; Zusammenhang
    143 III 153 (4A_595/2016)Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 ZPO; Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung. Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme; Grundsätze. Begriffe der offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Berufung nach Art. 312 Abs. 1 ZPO. Voraussetzungen und Zweck der Anschlussberufung (E. 4).
    Berufung; Anschlussberufung; Antwort; Recht; Urteil; Frist; Zustellung; Entscheid; Rechtsmittel; Schweizerische; Vorinstanz; Berufungsantwort; Zivilprozessordnung; HUNGERBÜHLER/BUCHER; Beklagten; Stellungnahme; STERCHI; GASSER/RICKLI; JEANDIN; SPÜHLER; Rechtsmittelinstanz; Berufungskläger; Urteils; Kommentar; Sutter-Somm; REETZ/THEILER

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Spühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler Kommentar ZPO2017
    Sutter-Somm, Spühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler Kommentar ZPO2017