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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 311 ZGB vom 2024

Art. 311 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 311 (1)

1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: (2)

  • 1. (3) wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
  • 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
  • 2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.

    3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 311 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ230036Vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen)Vater; KESB-; KESB-act; Beschwerde; Kinder; Mutter; Beistand; Kindes; Beschwerdeführer; Vaters; Erhalte; Erfahre; Ischen; Sorge; Schule; Vorsorglich; Eltern; Kindergarten; Verhalten; Entscheid; Elterliche; Besuch; Familie; Positiv; Pflegefamilie; Massnahme; Bezirk; Aufenthalt; Vorsorgliche
    ZHLC220026EhescheidungKinder; Partei; Parteien; Eltern; Sorge; Elterliche; Schul; Recht; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Betreuung; Elterlichen; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Vertrete; Urteil; Obhut; Wochen; Gemeinsame; Läge; Beistand; Gericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.222gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
    SOVWBES.2019.288gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Recht; Eltern; Kantonale; Kanton; Unterstützung; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Interkantonal; Zivilrechtliche; Elterliche; Aufenthalts; Kindes; Sorge; Interkantonale; Elternteil; Schwyz; Kantonales; Entscheid; Wohngruppen; Zuständigkeit; Kantons; Einrichtungen; Aufenthaltsort; Zivilrechtlichen; Fremdplatzierung
    141 III 472Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts sind nicht die gleichen wie für dessen Entzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (E. 4). Sorge; Kindes; Elterliche; Sorgerecht; Eltern; Alleinzuteilung; Elterlichen; Sorgerechts; Kindeswohl; Gemeinsame; Entscheid; Regel; Entzug; Elternteil; Parlament; Beschwerde; Vater; Kindeswohls; Kindesschutzbehörde; Festgehalten; Massnahme; Urteil; Verhältnisse; Wahrung; Zusammenhang; Botschaft; Festgehalten; Gelte; Konflikt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4211/2016RenteBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Alter; Rente; Renten; Vorinstanz; Altersrente; Invaliden; Versicherung; Beitr?ge; Beitrags; Invalidenrente; Bundesverwaltungsgericht; Erziehungsgutschrift; SAK-act; Berechnung; Vorsorge; SAK-act; AHV/IV; Erziehungsgutschriften; Beschwerdef?hrers; Erwerbseinkommen; Recht; Jahreseinkommen; Bezog; Schweiz; Angerechnet; Person; Durchschnittliche; Berufliche
    C-1180/2016RenteErziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Beschwerde; Elterliche; Erziehungsgutschriften; Sorge; Beschwerdef?hrer; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Vorinstanz; Altersrente; Eltern; Rente; Sexies; Anspruch; Kinder; Elterlichen; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Obhut; Pflegeeltern; Renten; Verfahren; Parteien; Einspracheentscheid; Schweizerischen; Jahreseinkommen; Vormundschaft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Peter BreitschmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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