Art. 311 CPP dal 2024
Art. 311 Sezione 2: Svolgimento dell’istruzione Raccolta delle prove ed estensione dell’istruzione
1 Il pubblico ministero raccoglie personalmente le prove. La Confederazione e i Cantoni determinano in che misura egli possa delegare singoli atti istruttori ai suoi collaboratori.
2 Il pubblico ministero può estendere l’istruzione ad altre persone o ad altri reati. L’articolo 309 capoverso 3 è applicabile.
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Art. 311 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210226 | Mord etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig |
ZH | UE210080 | Einstellung | Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Einstellung; Verfahrens; Verfahren; Beschwerdegegner; Situation; Kantons; Einstellungsverfügung; Gericht; Bundesgericht; Fassung; Sistierung; Recht; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Beweise; Rückwirkungsverbot; Bundesgerichts; Opfer; Obergericht; Eheleute; Frist; Verfahrenseinstellung; Stellung; Botschaft; Urteil |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2016.116 (AG.2016.762) | Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO | Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Verfahren; Einvernahme; Teilnahme; Einvernahmen; Untersuchungs; Teilnahmerecht; Anzeige; Verfahren; Recht; Verfahrens; Mitbeschuldigten; Zwangsmassnahmen; Verfügung; Anzeigen; Tatverdacht; Sachverhalt; Antrag; Sinne; Anzeige; Eröffnung; Teilnahmerechte; Beschwerdeführers; Zeitpunkt; Anordnung; Betrug; Untersuchungseröffnung |
AG | AGVE 2011 21 | 21 Art. 311 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 StPOschrift.Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, sind ausnahmsweise zulässig.Im konkreten Fall mit Geständnis der Beschuldigten und leicht erfassbarem, klarem und unkompliziertem Sachverhalt wird ein Ausnahmefall bejaht. | Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Beweise; Gericht; Verfahren; Polizei; Anklage; Beweiserhebung; Einvernahmen; Untersuchung; Beweiserhebungen; Beschuldigten; Kanton; Delegation; Fälle; Obergericht; Staatsanwältinnen; Staatsanwälte; Auffassung; Akten; Prüfung; Prozessrecht; änzen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte |
143 IV 387 (1B_75/2017) | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). | Observation; Observationen; Verfahren; Gericht; Recht; Beweismittel; Entsiegelung; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Prozess; Bundesgericht; Urteil; Person; Verfahren; Unverwertbarkeit; Behörde; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Verwertbarkeit; Grundlage; Schweiz; Privatdetektiv; Zwangsmassnahme; Regel; Privatdetektive; Überwachung; Sozialversicherung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2018.139 | Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Ticket; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfahrens; Tickets; Akten; Verfahrensakten; Apos;; Agreement; AG/FIFA-Agreement; Vertrag; Recht; Vorinstanz; AG/FIFA-Agreements; Beweis; Bundes; Vereinbarung; Spiel; Kunde; Beschwerdegegners; Verfahren; Kunden; Letter; E-Mail |
BB.2019.21 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Messer; Staatsanwaltschaft; Kontrolle; Recht; Tatverdacht; Einvernahme; Bundesstrafgericht; Auftrag; Ermittlung; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Kantonspolizei; Schwyz; Untersuchung; StPO;; Verfahrens; Sachverhalt; Aussage; Einvernahmen; Kontrolleur |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Praxis, éd. | 2018 |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Praxis, éd. | 2018 |