StGB Art. 310 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 310 StGB vom 2024

Art. 310 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 310 Befreiung von Gefangenen

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. (1)

(1) Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 310 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130077mehrfachen Raub etc. und RückversetzungBeschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Notwehr; Sinne; Verteidigung; Jugend; Urteil; Raufhandel; Geschädigten; Recht; Gehilfe; Berufung; Gehilfen; Gehilfenschaft; Anklage; Gericht; Recht; Faust; Kantons; Jugendanwaltschaft; Körperverletzung; Freiheitsstrafe; Betäubungsmittel; Über; Betreuer; Vorinstanz; Oberland

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 20Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3). Waffe; Waffen; Vorinstanz; Tatbestand; Gehilfenschaft; Vergehen; Gefährdung; Verbrechen; Sicherheit; Munition; WEISSENBERGER; Auftrag; Begehung; Mitgefangene; STRATENWERTH; Recht; Waffenzubehör; Waffenbestandteil; Auftraggeber; Abnehmer; Verbindung; Anstalt; Mitgefangenen; Gesetzbuch; Waffenbestandteile
96 IV 72Art. 310 Ziff. 1 StGB; Befreiung von Gefangenen. 1. Die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List ist auch für die Hilfe zur Flucht erforderlich (Erw. 2). 2. Die Begünstigung eines bereits in Freiheit gelangten Gefangenen fällt nicht unter Art. 310 StGB (Erw. 3). Flucht; Gefangene; Gefangenen; Gewalt; Drohung; Hilfe; Berger; Befreiung; Anstalt; Vorinstanz; Urteil; Kantons; Auffassung; Graubünden; Freiheit; Rozeck; Marugg; Wagen; Bachmann; Kleider; Gefangenenbefreiung; Kassationshof; HAFTER; Gesetzes; Wiesene; Staatsanwaltschaft; Begünstigung; Veranlassung; Realta