127 V 431 | Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG; Art. 40 KVG; Art. 57 f. KVV: Zulassung von Heilbädern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; verfahrensrechtliche Ansprüche (rechtliches Gehör) der Leistungserbringer bei auf unbestimmt gehaltenen Rechtsgrundlagen beruhenden Entscheiden. - Stützt sich eine Verfügung oder ein Entscheid auf einen - zulässigerweise - unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage durch eine Stärkung der Verfahrensrechte gewissermassen zu kompensieren. - Im Verfahren über die Zulassung von Heilbädern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist dem betroffenen Heilbad Gelegenheit zu bieten, zur vorgesehenen Auslegung der massgebenden, unbestimmt gehaltenen Normen Stellung zu nehmen. | Recht; Heilbad; Gehör; Entscheid; Verwaltung; Heilbäder; Verfügung; Hinweis; Hinweisen; Gehörs; Zulassung; Anforderungen; Frage; Unbestimmtheit; Normen; Anerkennung; Fragebogen; Departement; Verfahren; Sachverhalt; Heilwirkung; ALBERTINI; Heilbädern; Gelegenheit; Auslegung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erlass; Heilquelle; Wasser |