Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 31 VwVG vom 2022

Art. 31 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 31 III. Anhören der Gegenpartei

In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.


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Art. 31 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/558Chambre; Avocat; ’avocat; ’elle; ’il; était; ître; ’ai; ’au; ’est; é-stage; ébut; ’était; éter; J’ai; Annexe; ésente; -stagiaire; écision; Registre; écembre; ’étude
VDML/2022/144écutoire; érêt; Opposition; éance; éfinitive; ’intimé; ’opposition; édure; Exécution; érêts; échéance; ’il; écision; étranger; établi; ’an; ’au; ’acte; France; èces; Suisse; Caisse; ’est; Tribunal
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 431Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG; Art. 40 KVG; Art. 57 f. KVV: Zulassung von Heilbädern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; verfahrensrechtliche Ansprüche (rechtliches Gehör) der Leistungserbringer bei auf unbestimmt gehaltenen Rechtsgrundlagen beruhenden Entscheiden. - Stützt sich eine Verfügung oder ein Entscheid auf einen - zulässigerweise - unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage durch eine Stärkung der Verfahrensrechte gewissermassen zu kompensieren. - Im Verfahren über die Zulassung von Heilbädern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist dem betroffenen Heilbad Gelegenheit zu bieten, zur vorgesehenen Auslegung der massgebenden, unbestimmt gehaltenen Normen Stellung zu nehmen. Recht; Heilbad; Gehör; Entscheid; Verwaltung; Heilbäder; Verfügung; Hinweis; Hinweisen; Gehörs; Zulassung; Anforderungen; Frage; Unbestimmtheit; Normen; Anerkennung; Fragebogen; Departement; Verfahren; Sachverhalt; Heilwirkung; ALBERTINI; Heilbädern; Gelegenheit; Auslegung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erlass; Heilquelle; Wasser
108 V 215Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Fristansetzung zur Vornahme einer als zumutbar erachteten Selbsteingliederungsmassnahme verbunden mit der Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 31 IVG stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Rente; Verfügung; Invalidenversicherung; Aufforderung; Selbsteingliederung; Ausgleichskasse; Sinne; Pflicht; Androhung; Behandlung; Eingliederung; Aufforderung; Rentenverweigerung; Rentenentzug; Urteil; Versicherung; AHV-Rekurskommission; Kantons; Erwägungen; Anordnung; Androhung; Eingliederungsmassnahme; Voraussetzung; Urteilskopf; Auszug; Meier; Regeste; Fristansetzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6529/2019SchwerverkehrsabgabeHalter; Halterin; Anhänger; Person; Urteil; Fahrzeug; Abgabe; Recht; Verfügung; Eigentümer; BVGer; Vertrag; Vorinstanz; Anfrage; Vertrauen; Haftung; Eigentümerin; Solidarhaftung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Abgaben; Anhängers; Sattelanhänger; Personen; Urteile; Fahrzeugs; ässig
A-4391/2019Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)Daten; Vorinstanz; Person; Auskunft; Stichproben; Recht; Bundes; Verfügung; Stichprobenrahmen; Personen; Begründung; Datensammlung; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Entscheid; AHV-Versichertennummer; Verfahren; Urteil; Einwohnerregister; Adressen; Stichprobenrahmens; Bearbeitungsreglement; Parteien; Beschwerdeführers