URG Art. 31 - Unbekannte Urheberschaft

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 31 URG vom 2023

Art. 31 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 31 Unbekannte Urheberschaft

1 Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.

2 Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person (1) das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz:

  • a. 50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme (1) ;
  • b. 70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke (1) .
  • (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    -Basler Kommentar Lugano- Übereinkommen2016
    OetikerBasler Lugano-Übereinkommen2016