StReG Art. 31 - Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 31 StReG vom 2025
Art. 31 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien
1 Daten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 21), automatisch generierte Systemdaten (Art. 23) oder elektronische Kopien (Art. 22) werden entfernt, sobald die Daten nach Artikel 16, auf die sie Bezug nehmen, aus VOSTRA entfernt werden.
2 Ein nachträglicher Entscheid und dessen elektronische Kopie werden schon vor dem Grundurteil entfernt, wenn der Entscheid aufgehoben wird.
3 Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer anderen Behörde auslösen, werden entfernt, sobald die entsprechende Anfrage von der zuständigen Behörde beantwortet wird.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.