MStG Art. 31 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Der Art. 31 MStG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 Ib 35Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Strafvollzugsverfügung ist auch zulässig, wenn die Strafe von einem Militärgericht ausgesprochen wurde (Erw. 1). 2. Nicht willkürliche Anordnung der Schutzaufsicht über einen bedingt Entlassenen (Erw. 2). Schutzaufsicht; Bundesgericht; Militärdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Entlassung; Verfügung; Probezeit; Vollzug; Eidgenössische; Anordnung; Anstalt; Beschwerde; Urteil; Kassationshofes; Militärgericht; Delikte; Freiheitsstrafen; Gefängnis; Gesuch; Eidgenössischen; Entscheid; Militärdepartements; Verfügungen; Gebiet; Bereich; Vollzuges