BZG Art. 31 - Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 31 BZG vom 2025
Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht
1 Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die Person 18 Jahre alt wird, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen.
2 Sie dauert zwölf Jahre.
3 Sie beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird.
4 Sie ist nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen erfüllt. Es besteht kein Anspruch darauf, insgesamt 245 Diensttage zu leisten.
5 Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird.
6 Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mit einem Katastropheneinsatz oder einer Notlage zusammen, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes.
7 Der Bundesrat kann:a. die Dauer der Schutzdienstpflicht auf höchstens 14 Jahre verlängern und einen späteren Beginn der Schutzdienstplicht anordnen, wobei die Schutzdienstpflicht spätestens in dem Jahr beginnen muss, in dem die Schutzdienstpflichtigen 23 Jahre alt werden;b. aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen, um die Erhöhung des Zivilschutzbestandes namentlich im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu ermöglichen.
8 Er kann die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen eines von einer lange andauernden Katastrophe oder Notlage betroffenen Kantons um höchstens 100 Tage verlängern, sofern die Dienstpflicht aufgrund der Katastrophe oder Notlage für zu viele Schutzdienstpflichtige gleichzeitig endet und dadurch die Einsatzfähigkeit gefährdet ist.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.