AVIG Art. 31 - Anspruchsvoraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 31 AVIG vom 2024

Art. 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 31 Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung Anspruchsvoraussetzungen

1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

  • a. (1) sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
  • b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
  • c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
  • d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
  • 1bis Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden. (2)

    2 Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:

  • a. für Heimarbeitnehmer;
  • b. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist. (1)
  • 3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

  • a. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
  • b. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
  • c. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
  • (1) (3)
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2016/83Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 3 AVIV, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Versicherter Verdienst, Bemessungszeitraum, Rückerstattung von Taggeldleistungen. Liegt eine arbeitgeberähnliche Stellung vor, kann der versicherte Verdienst nicht allein anhand der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung oder in den Lohnabrechnungen bestimmt werden. Vorliegend kann auf die Daten aus dem AHV-Schadenersatzverfahren im Konkurs der Arbeitgeberin abgestellt werden (E. 3.2 f.). Auf Grund dieser Daten ist auch der Bemessungszeitraum neu zu bestimmen (E. 3.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2018, AVI 2016/83). Verdienst; Einkommen; Rückforderung; Konkurs; Arbeitslosenkasse; Beschwerdeführers; Bemessung; Lohnfluss; Bemessungszeitraum; Revision; Entscheid; Steueramt; Leistung; Ausgleichskasse; Einsprache; Berechnung; Höhe; Beitragsmonate; Parteien; Arbeitsverhältnis; Anmeldung; Verfügungen; Zahlungen; Gesellschaft; Anlass; Schadenersatzverfahren
    SGAVI 2014/47Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer Versicherten, die vor und nach der Trennung im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitete. Trennung der Ehegatten bereits vor der gerichtlichen Scheidung glaubhaft dargelegt. Trotzdem Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, da ein gemeinsames Zusammenwirken im Hinblick auf die Beantragung von Arbeitslosenentschädigung nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden konnte. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2015, AVI 2014/47).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2015.Entscheid vom 23. Juli 2015 Trennung; Entscheid; Scheidung; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Ehemann; Betrieb; Stellung; Bundesgericht; Missbrauchsrisiko; Kurzarbeit; Ehegatte; Arbeitslosenkasse; Zeitpunkt; Person; Recht; Ehegatten; Arbeitnehmer; Praxis; Bundesgerichts; Arbeitgeber; Gallen; Inhaber; Arbeitsverhältnis; Ehemannes; Eheschutzmassnahme; Gericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 423 (9C_132/2021)
    Regeste
     a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1).
    ändig; Verordnung; Covid; Covid-; Selbstständigerwerbende; -Verordnung; Erwerbsausfall; Bundes; Selbstständigerwerbenden; Erwerbsersatz; Bundesrat; Corona-Erwerbsersatz; Anspruch; Massnahme; Massnahmen; Wirtschaft; Recht; Einkommen; Wirtschaftsfreiheit; Regel; Regelung; Coronavirus; Gesundheit; Ärzte; Bundesrates; ätig
    147 V 359 (8C_17/2021)
    Regeste
    Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).
    Arbeit; Kurzarbeit; Covid-; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Verordnung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung; -Verordnung; Abruf; Arbeitsverhältnis; Personen; Bundesrat; Schweiz; Arbeitsverhältnisse; Vorinstanz; -Gesetz; Anspruchs; Thurgau; Meldeverfahren; Betrieb; Einsprache; Kunden; Kanton; Arbeitsausfall; Weisung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1143/2024ArbeitslosenversicherungArbeit; Mitarbeitende; Vorinstanz; Arbeitszeit; Kasse; Mitarbeitenden; Kassen; Quot;; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Beweis; Urteil; Kassenauswertung; Verkauf; Kurzarbeitsentschädigung; Kassenauswertungen; Namenstaste; System; Arbeitslosenversicherung; Recht; Verkaufsmitarbeitende; Einsprache; Verfahren; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Zeiterfassung; Arbeitnehmende; Anspruch
    B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung