Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 30a

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 30a SchKG vom 2025

Art. 30a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 30a Völkerrechtliche Verträge und internationales Privatrecht (1)

Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 (2) über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind vorbehalten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) SR 291

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 30a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230007VollstreckbarerklärungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegnerin; LugÜ; Urteil; Exequatur; Erbschaft; Übereinkommen; Vollstreckung; Zivil; Erben; Parteien; Urteils; SchKG; Verfahren; Schweiz; Arrest; Lugano-; Berufung; Griechenland; Gericht; Zustellung; Sprache; Kollisionsrecht; Vorinstanz; Frist; Beilage; Athen
ZHLB190039Negative FeststellungsklageRecht; LugÜ; SchKG; Feststellung; Berufung; Klage; Verbrauch; Verbraucher; Gericht; Vorinstanz; Betreibung; Feststellungsklage; Berufungs; Entscheid; Vertrag; Verfahren; Kläger; Zuständigkeit; LugÜ-; Beklagten; Beschluss; Klägers; Verbrauchers; Wohnsitz; Bundesgericht; Vollstreckung; Gerichtsstand; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... SchKG; Arrest; LugÜ; Urteil; Vollstreckung; Rechtsöffnung; Rechtsöffnungs; Sicherung; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Betreibung; Urteils; Schuldner; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Arrestbefehl; Sicherungsmassnahme; Schuldners; Antrag; Rechtsvorschlag; Gesuchsteller; Gläubiger; Rechtsöffnungsrichter; Konkurs; Anhörung; Zulassung; Obergericht; Schuldbetreibung
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