Art. 309 StGB vom 2024
Art. 309 Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten (1)
Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf:a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 ([AS 2002 1491]; [BBl 2001 391]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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