Art. 308 Strafmilderung oder Straflosigkeit (1)
1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen.
2
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB160350 | Falsche Anschuldigung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Prot; Geldstrafe; Aussage; Sinne; Polizisten; Aussagen; Staatsanwaltschaft; IVm; Berufung; Tagessätze; Zeuge; Zutreffend; Busse; Seitens; Falsche; Zeugen; Anschuldigung; Tagessätzen; Strasse; Urteil; See/Oberland; Erwägung; Polizei; Rungen; Berechtigung |
ZH | UE140202 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Zeuge; Staatsanwaltschaft; Zeugen; Falsch; Nichtanhandnahme; E-Mail; Sachverhalt; Verfahren; Kantons; Beschwerdeführers; Fragliche; Gespräch; Anzeige; Bestätigen; Nichtanhandnahmeverfügung; Bestätigung; Erinnern; Zeugeneinvernahme; Fraglichen; Aussage; Sachverhalts; Zeugnis; Vertreter; Geleistet; Habe; Hotel; Gesprächs |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.93 (AG.2018.404) | Raub, falsche Anschuldigung, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 IV 175 | Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). | Falsch; Zeugnis; Falsche; Recht; Zeuge; Beschwerdegegner; Zeugen; Angehörige; Angehörigen; Milder; Milderung; Zeugnisverweigerung; Verfahren; Schuldig; Milderungsgr; Falschem; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Vorinstanz; Anstifter; Falschen; Gefahr; Beschwerdegegnerin; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Cit; Anstifters |
108 IV 104 | Art. 308 Abs. 1 StGB.Der Zeuge, der seine falsche Aussage berichtigt, nachdem Dritte ihn wiederholt dazu drängten und ihm ernstliche Schwierigkeiten - welcher Art auch immer - im Unterlassungsfall in Aussicht stellten, handelt nicht aus eigenem Antrieb (E. 2). | Antrieb; Aussage; Täter; Falsch; Falsche; Schwierigkeiten; Urteil; Aussicht; Berichtigt; Aussagen; Handeln; Versuch; Drängt; Beschwerde; Beschwerdeführer; Berichtigung; Vorinstanz; Hinweis; Druck; Widerruf; STRATENWERTH; Rücktritt; Widerruft; Angesichts; Vollendeten; Wurde; Antrieb; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zeuge |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2019.39 | Mehrfache falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundes; Gericht; Recht; Verfahren; Anschuldigung; Verfahrens; Person; Falsche; Urteil; T?ter; Recht; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Verfolgung; Untersuchung; Schuldf?higkeit; Hauptverhandlung; Auslage; Prostitution; Auslagen; Kriminell; Kammer; Falschen |