ZPO Art. 307 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 307 ZPO vom 2024

Art. 307 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 307 Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft

Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.


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Art. 307 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRG130001Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (unentgeltliche Prozessführung)Recht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Klage; Partner; Auflösung; Partnerschaft; Vi-Urk; Rechtspflege; Parteien; Beklagten; Bundesgericht; Oberrichter; Verfügung; Gesuch; Aufhebung; PartG; Erwägungen; Zusammenlebens; Verfahren; Gerichtskosten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Bezirksgericht; Frist
VDHC/2022/980Appel; ’appel; ’il; ’appelante; ’au; édure; écision; érer; écoulant; Appartement; éré; égale; LPart; également; ’est; était; érance; époux; ’appartement; ’intimé; ésident; évrier; érêt; ’en
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ia 13Art. 4 BV; Kann ein unbestrittenes Rechtsbot einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen? Wird mit einem Rechtsbot die Anerkennung eines materiellen Klagebegehrens verlangt, so ist es vor Art. 4 BV nicht haltbar, ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot einer gerichtlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG gleichzustellen. Hingegen ist es zulässig, dass die Kantone ein unbestrittenes Rechtsbot, das sich bloss auf die Anerkennung einer detaillierten Kostenrechnung bezieht, einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichstellen, sofern die Partei, welcher die Liste zugestellt wird, im Rechtsbot darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Kosten als anerkannt gelten, falls binnen der gesetzlichen Frist dagegen nicht Einsprache erhoben wird. Recht; Urteil; Kostenliste; Rechtsbot; Kanton; Wirth; Wallis; Kantons; Kantonsgericht; Hedwig; Anerkennung; SchKG; Einsprache; Rechtsöffnung; Kostenrechnung; Zivilprozess; Brunner; Blatter; Rechtsöffnungstitel; Kantone; Liste; Frist; Eleonora; Walliser; Kantonsgerichts; Entscheid; Schuldanerkennung; Sinne; Urteils
91 II 159Vaterschaftsklage. Positiver und negativer Abstammungsbeweis. Art. 8, 307, 314, 321 ZGB. 1. Der positive oder negative Abstammungsbeweis steht ausserhalb des Rahmens der Beweisregeln des Art. 314 ZGB. Gegenstand und Tragweite des Abstammungsbeweises. (Erw. 4 und 5). 2. Der Beklagte kann von Bundesrechts wegen zur Erbringung eines negativen Abstammungsbeweises verlangen, dass ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten eingeholt werde - nach Erschöpfung aller andern Beweismittel, die ihm gegenüber der Vermutung seiner Vaterschaft zur Verfügung standen; - auch wenn er keine sonstigen Indizien für Mehrverkehr der Kindsmutter in der kritischen Zeit nachzuweisen vermag. (Erw. 6). 3. Wann ist der Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens rechtsmissbräuchlich? Zur Frage der Zulässigkeit eines sog. Ausforschungsbeweises. (Erw. 6). Beweis; Vater; Vaterschaft; Abstammung; Beweis; Beklagten; Mehrverkehr; Kindsmutter; Kindes; Beweismittel; Blutgruppe; Recht; Blutgruppen; Untersuchung; Urteil; Abstammungsbeweis; Vermutung; Obergericht; Sicherheit; Gutachten; Bundesgericht; önnte; Einholung; Klägers; Ausschluss; ässt; Rechtsprechung; Klägerschaft; ässig; -erbbiologische