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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 307 StPO vom 2024

Art. 307 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.

2 Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.

3 Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.

4 Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:

  • a. zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
  • b. keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 307 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220300Menschenhandel etc.äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe
    ZHSB210472Qualifizierte einfache Körperverletzung etc.Privatkläger; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Vorinstanz; Kantons; Urteil; Körperverletzung; Berufung; Untersuchung; Privatklägers; Verfahren; Einvernahme; Freiheitsstrafe; Brecheisen; Sinne; Polizei; Aussagen; Beweis; Genugtuung; Winterthur; Gerichtskasse; Verletzung; Vorfall; DNA-Profil
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2024.5-Beschuldigte; Fahrrad; Recht; Beschuldigten; Verfahren; Täter; Verfahren; Beruf; Berufung; Beweis; Urteil; Verteidigung; Freiheit; Aussage; Verfahrens; Freiheitsstrafe; Gericht; Diebstahl; Entschädigung; Staat; Person; Apos; Berufungsverfahren; Recht; ässig
    SOBKBES.2022.108-Gutachten; Beschuldigte; Gutachtens; Gutachter; Beschuldigten; Staat; Urteil; Recht; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Ausführungen; Gericht; Verfahren; Verwa; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Schlussfolgerung; Verfahren; Entscheid; Erstellung; Einstellung; Gutachters; Verfahrens; Privatgutachten; önne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 50 (6B_598/2018)Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5). ähig; Urteil; Polizei; Fahrunfähigkeit; Strassenverkehr; Vortest; Person; Anordnung; Vortests; Feststellung; Massnahme; Tatverdacht; Hinweis; Drogenschnelltest; Hinweise; Alkohol; Strassenverkehrsgesetz; Rechtsprechung; Massnahmen; Kommentar; RIEDO; Sinne; FAHRNI/HEIMGARTNER; Staatsanwaltschaft; Voruntersuchung; Untersuchung; Fahrzeug; Betäubungsoder; ühren
    138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
    Regeste b
    Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
    Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Einsatz; Gericht; Zusicherung; Personalien; Zwangsmassnahmen; Personen; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Informationen; Untersuchung; Recht; Ermittlung; Behörde; Genehmigung; Zeuge; Schutz; ätzlich

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1841/2015MilitärdienstpflichtArmee; Bundes; Vorinstanz; Gericht; Ausschluss; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; Interesse; Risikoerklärung; Person; Urteil; Entscheid; Beurteilung; Verfahren; Kriterien; Massnahme; Verfügung; Vergehen; BVGer; Vorstrafe; Fachstelle; Verfahren; Armeewaffe; Praxis; Ansehen; Vorstrafen; Sinne; Vergehens

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2019.121Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
    Gesuch; Bundes; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Verfahrens; Recht; Gesuchsgegner; Verfahren; Staatsanwalt; Person; Akten; Bundesanwaltschaft; Ausstandsgesuch; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Ausführungen; Befangenheit; Akteneinsicht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgr; Leitende; Partei; Bezug; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrensleiter
    BB.2019.21Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Messer; Staatsanwaltschaft; Kontrolle; Recht; Tatverdacht; Einvernahme; Bundesstrafgericht; Auftrag; Ermittlung; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Kantonspolizei; Schwyz; Untersuchung; StPO;; Verfahrens; Sachverhalt; Aussage; Einvernahmen; Kontrolleur