Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 307 OR vom 2025

Art. 307 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 307 Kosten der
Erhaltung

1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 307 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP120001BefehlBerufung; Streitwert; Beklagten; Recht; Verfahren; Parteien; Vorinstanz; Gericht; Räumlichkeiten; Klage; Vereinbarung; Fahrzeuge; Sinne; Berufungsklägerin; Einzelgericht; Unzuständigkeit; Entscheid; Verfügung; Bezirksgericht; Hinwil; Unzuständigkeitseinrede; Gebrauch; Gutachten; Stellung; Stellungnahme; Streitigkeit; Torvergrösserung
GRZK1-11-47Ausweisungsbegehren (Art. 257 ZPO)Berufung; Recht; Kündigung; Vereinbarung; Gebrauch; Pacht; Gesuch; Sachverhalt; Vertrag; Hütte; Vertrags; Berufungskläger; Bezirksgericht; Davos; Maiensässhütte; /Davos; Prättigau/Davos; Gesuchs; Rechtsschutz; Gebrauchsleihe; Berufungsbeklagte; Entgelt; Verfügung; Rechtslage; Fällen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2023.36-Berufung; Räumlichkeiten; Gebrauch; Berufungsklägerin; Vertrag; Vertrags; Berufungsbeklagte; Mietvertrag; Gebrauchs; Berufungsbeklagten; Verhandlung; Verfahren; Recht; Parteien; Nebensache; Stellung; Apos; Mietverhältnis; Zivilgericht; Gesuch; Beweis; Stellungnahme; Tatsache; Mietvertrags; Beweismittel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 130 (1C_887/2013)Stimmrechtsbeschwerde, kantonales Finanzreferendum, Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben. Begriff der gebundenen Ausgabe nach dem Recht des Kantons Thurgau beim staatlich finanzierten Umbau von Gebäuden (E. 3 und 4). Anwendung dieses Begriffs auf den geplanten Umbau (Sanierung und Erweiterung) des in der Kartause Ittingen errichteten Kunstmuseums. Angesichts des den kantonalen Behörden verbleibenden Entscheidungsspielraums für das zu finanzierende Projekt handelt es sich nicht um eine gebundene Ausgabe, die dem Finanzreferendum entzogen wäre (E. 5 und 6). Sanierung; Ausgabe; Kanton; Erweiterung; Kunst; Kunstmuseum; Erweiterungsbau; Ittingen; Museum; Kartause; Finanz; Ausstellung; Kunstmuseums; Objektkredit; Regierungsrat; Ausgaben; Museums; Gebäude; Stiftung; Thurgau; Franken; Kantons; Projekt; Ausstellungsräume; Bundesgericht; Zweck; Sanierungs; Finanzreferendum
93 I 362Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, der im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens bei der Veräusserung von Liegenschaften erzielt wird (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Unterscheidung zwischen Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft und Privatvermögen eines Gesellschafters. Gesellschaft; Liegenschaft; Geschäft; Geschäfts; Liegenschaften; Kollektivgesellschaft; Geschäftsvermögen; Wehrsteuer; Gesellschafter; Privat; Kapitalgewinn; Privatvermögen; Gesellschaftsvertrag; Steuer; Verkauf; Parzelle; Gewinn; Mietzins; Beschwerde; Betriebe; Geschäftshaus; überbaute; Grundbesitz; ührt; Beschwerdeführers; Eigentum; Gesellschaftsvertrage; Hypothek; Grundstück; Veräusserung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010