Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 306 OR vom 2025

Art. 306 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 306 Gebrauchsrecht des
Entlehners

1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.

2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.

3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 306 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120037Berichtigung Beklagten; Vertrag; Bezirksgericht; Einrede; Recht; Parteien; Unzuständigkeit; Miete; Zuständigkeit; Verkauf; Über; Entscheid; Guldener; Klage; ZPO/ZH; Umstände; Standpunkt; Objekt; Darstellung; Renovation; Vermietung; Leihe; Auftrag; Berufung; Prozessvoraussetzung; Gericht; Urteil; Voraussetzung
ZHNP120010ForderungZelte; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Urteil; Vertreter; Behauptung; Dietikon; Bezirksgericht; Verfahren; Unwetter; Entscheid; Berufungsverfahren; Berufungsbeklagte; Betreibung; Hauptverhandlung; Aussenbereich; Schaden; Parteien; Zufall; Gericht; Verhalten; Beweismittel; Berufungskläger; ützt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.49 (AG.2017.159)Forderung (Teilklage) (BGer-Nr.: 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017)Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Zahlung; Berufungsbeklagten; Zahlungen; Zivilgericht; Klage; Vereinbarung; Verkauf; Forderung; Parteien; Recht; Einzahlung; Hypothek; Beweis; Konto; Bildes; Klageantwort; Entscheid; Schuld; Gericht; Verkaufs; Zivilgerichts; Klagebeilage; Gesellschaft; Betrag; Berufungsklägers; Ziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Gebrauch; Antrag; Antragsrecht; Vorinstanz; Person; Verantwortung; Erhaltung; Entlehner; Verletzung; Verkehrsregeln; Obergericht; Bundesgericht; Miete; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Träger; Rechtskreis; Standes; Benutzung; Staatsanwaltschaft; Insassen; Delle; ärte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter-Fringeli, VogelBerner Die elterliche Sorge, der Kindesschutz2016
Heinz Hausheer, Hans Peter Walter, Kurt Affolter-Fringeli, Urs VogelBerner Die elterliche Sorge , der Kindesschutz2016