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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 304 StPO vom 2024

Art. 304 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 304 Form des Strafantrags

1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

2 Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 304 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230112RechtsöffnungGesuchsgegner; Gericht; Gesuchsteller; Verfügung; Antrag; Entscheid; Beschwer; Gerichtsschreiber; Betreibung; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kanton; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Hengartner; Luzern; Beschwerdegegner; Verfahren; Kostenfolge; Angestellten; Volketswil; Einleitung; Gerichtsverfahrens
ZHUE220273EinstellungBeschwerdegegner; Richt; Antrag; Körper; Beschwerdeführers; Körperverletzung; Recht; Staatsanwaltschaft; Brief; Drohung; Aussage; Brille; Tätlichkeit; Gericht; Schläge; Rechnung; Antrags; Verzicht; Beschwerdegegners; Tätlichkeiten; Polizei; Aussagen; Akten; Vorfall; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.91-Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Kläger; Privat; Privatkläger; Urteil; Freiheit; Recht; Solothurn; Kabelbinder; Staat; Aussage; Geschädigte; Berufung; Privatklägers; Polizei; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Urteils; Aussagen; Beweis; Fahrzeug; Bargeld; ädigten
SOSTBER.2020.62-Privatklägerin; Beschuldigte; Berufung; Recht; Beschuldigten; Apos; Urteil; Staat; Urteils; Verfahren; Tätlichkeit; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Rechtsanwältin; Ziffer; Kinder; Wullimann; Parteien; Aussage; Rechtsanwalt; Schnider; Parteientschädigung; Gericht; Antrag; Berufungsverfahren; Polizei; ührte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 104 (6B_527/2016)Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). Verfahren; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Verfahren; Antrag; Urteil; Antrags; Rückzug; Verfolgung; Einstellung; Antrag; Gewalt; Verfahrens; Ehegatten; Barkeit; Unteilbarkeit; Verfahrens; Opfer; Grundsatz; Vorinstanz; Antragsdelikt; Staatsanwalt; Raubes; Verfahrenssistierung; Zustimmung; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.43Beschuldigte; Bankomat; Bankomaten; Bundes; Spreng; Apos;; Sprengstoff; Sevelen; Täter; Urteil; Beschuldigten; Person; Gericht; Explosion; Mittäter; Recht; Gefährdung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schweiz; Strasse; Schaden; Täters; Neftenbach; Tatbestand; Verfahren; Bankomatens; Verfahren
RR.2023.120Bundes; Antrag; Botschaft; Person; Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Drohung; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Riedo; Parteien; E-Mail; Antrag; Schweiz; Botschafter; Sinne; Privatkläger; Bundesgerichts; Urteil; Russischen; Föderation; Verfügung; ützt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Schweizer, Heim, Weder, Heimgartner, IsenringPraxis, 3. Auflage, Zürich2018
Donatsch Kommentar zur StPO2014