Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 304

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 304 LP de 2024

Art. 304 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 304

1 Avant l’expiration du sursis, le commissaire transmet au juge du concordat toutes les pièces relatives au concordat. Dans son rapport, il rend compte des déclarations d’adhésion déj reçues et recommande l’octroi ou le refus du concordat.

2 Le juge du concordat statue bref délai.

3 La date et le lieu de l’audience sont annoncés par voie de publication. Les opposants sont avisés qu’ils peuvent s’y présenter pour faire valoir leurs moyens d’opposition.


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Art. 304 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2023/9été; édure; écis; ’au; éancier; ésident; éanciers; éance; écision; éposé; ’il; éances; était; étaient; ’avait; ’audience; Office; Assainissement; Pascal; Stouder; ’office; ’octroi
VDFaillite/2018/2-érante; éancier; éance; éanciers; étaient; écision; écaire; écembre; Assainissement; élai; éances; ésidente; Audience; Avait; éter; éposé; Arrondissement; èces; Président; écaires; Affaire; Affaires; édure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsAufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Verwaltungskommission; Urteil; Verfahren; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Sachwalterin; Rekurs; Kantons; Beschwerdegegner; Hinwil; SchKG; Bezirksgericht; Lassvertrag; Lassrichterin; Hauser/Schweri/Lieber; Geschäfts-Nr; Oberrichterin; Justizperson; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 380Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV). Das Anheben einer Kollokationsklage ist nicht treuwidrig, wenn der Konkursbeamte die Abänderung des Kollokationsplanes zwar zugesichert hat, aber der Kläger unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist von den anwesenden Mitarbeitern des Konkursamtes die Auskunft erhält, diese sei nicht erfolgt. Aufgrund der Kollokationsklage darf der Konkursbeamte die zugesicherte Abänderung nicht mehr selbst vornehmen (E. 2).
Regeste b
Erlöschen der Stundungswirkungen. Mit dem Ablauf der Nachlassstundung fallen die Wirkungen der Stundung automatisch dahin, ohne dass es hierfür eines Entscheides der Nachlassbehörde bedürfte (E. 3).
Kollokation; Konkurs; Kollokationsplan; SchKG; Kollokationsklage; Konkursbeamte; Klage; Sachwalter; Stundung; Gläubiger; Berufung; Lassvertrag; Bestätigung; Sparkasse; Lassstundung; Konkursamt; Forderung; Recht; Urteil; Klasse; Entscheid; Zofingen; Konkurseröffnung; Begehren; Lohnforderung; Liquidator; Bestätigungsentscheid; Abänderung
122 III 398Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG). Die obere Nachlassbehörde handelt nicht willkürlich, wenn sie auf die Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages nicht eintritt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich vor der unteren Nachlassbehörde nicht gegen den Vertrag ausgesprochen (E. 2). Gläubiger; Lassbehörde; Bestätigung; Obergericht; Vertrag; Lassvertrag; Schuldbetreibung; SchKG; Entscheid; Konkurs; Urteil; Gläubigerin; Lassvertrages; Einwendungen; Vertrages; Bundesgericht; Bestätigungsverhandlung; Kantons; Begründung; Hinweis; Obergerichts; Amtes; Genehmigung; Ladung; FRITZSCHE; Auflage