E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 303 StGB vom 2024

Art. 303 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 303 Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege Falsche Anschuldigung (1)

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 303 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Schuldig; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Angefochtene; Frist; Bundesgerichts; Begründet; Beschwerdeverfahren; Verfügt; Antrag; Vorliegende; Anschuldigung
ZHUE220234NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Stein; Steine; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zufahrt; Nichtanhandnahme; Anzeige; Verfahren; Nötigung; Sinne; Akten; Recht; Reiche; Kantons; Anschuldigung; Polizei; Untersuchung; Handlung; Angefochtene; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; See/Oberland; Grundstück; Beschwerdegegners; Verfügung; Frist; Entfernt; Weggeräumt
Dieser Artikel erzielt 104 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.58 (AG.2021.146)falsche Anschuldigung und versuchte Nötigung; Strafzumessung; stationäre psychiatrische Behandlung
BSBES.2019.117 (AG.2021.82)Verfahrenseinstellung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 335 (6B_1208/2018)Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Soweit die Vortaten im Ausland begangen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (E. 3 und 4). Einziehung; Geldwäscherei; Recht; Recht; Vermögenswerte; Barkeit; Urteil; Beschwerde; Tatbestand; Ausland; Einziehungsanspruch; Vortat; Einziehbarkeit; Ausländische; Begangen; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Schweiz; Taten; Thurgau; Erlangte; Kanton; Handlung; Deutsche; Erlangten; Mehrfachen; Rechtshilfe; Schweizerische; Rechtlich; Kantons
142 IV 14 (6B_454/2015)Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung sowie Totschlag; Art. 15 f., 111, 113 und 117 StGB. Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst verschuldet, wenn auch nur fahrlässig, kommt nicht in Betracht (E. 5.3). Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren (E. 5.4). Notwehr; Tötung; Beschwerde; Vorsätzliche; Notwehrexzess; Urteil; Fahrlässig; Schuldspruch; Begangen; Täter; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Recht; Angriff; Bundesgericht; Fahrlässige; Kantons; Luzern; Vorsätzlicher; Fahrlässiger; Totschlag; Notwehrlage; Heftige; Gemütsbewegung; Vorsätzlichen; Verhältnis; Notwehrsituation; Notwehrexzess; Eventual-; Vorwurf

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-356/2017EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Ex-Ehefrau; Einreiseverbot; Schweiz; Beschwerdeführers; Sicherheit; Kinder; Bundesverwaltungsgericht; Gefahr; Kontakt; Sinne; Aufenthalt; Tötung; Person; Urteil; Schuldig; Einreiseverbots; Kanton; Kantons; Vorinstanz; Verordnung; Bezirksgericht; Vollzug; Frist; Über; Familie; Aufenthalts
A-2372/2014Ermächtigung zur Strafverfolgung von BundespersonalBundes; Beschwerde; Erm?chtigung; Staatsanwalt; Recht; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Verfolgung; Beschwerdef?hrende; Verfahren; Anschuldigung; Beschwerdef?hrenden; Urteil; Verf?gung; Anzeige; Falsche; Recht; Bundesanwalt; Verdacht; Anzeige; Schriftgutachten; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtspflege; Er?ffnung; Person; Falschen; Tatbestand; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2020.249Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).Richt; Bundes; Beschwerde; Aufsicht; Randziffer; Staatsanwalt; Andrea; Bundesgericht; Amtsgeheimnis; Recht; Aufsichtsbericht; Gericht; Bundesgerichts; Recht; Ausstand; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Richter; Amtsgeheimnisverletzung; Parlament; Verfahren; Verwaltungskommission; Rechtlich; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Anzeige; Person
BG.2020.7Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Kantons; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gallen; Gerichtsstand; Schuldig; Appenzell; Falsch; Ausserrhoden; Falsche; Gerichtsstands; Gesuch; Untersuchung; Falschen; Akten; Verfahren; Anschuldigung; Begangen; Zust?ndig; Untersuchungsamt; Betrug; Beh?rde; Bundesstrafgericht; Verfolgung; Bundesstrafgerichts; Beh?rden; Gerichtsstandsakten; Gesetzlich; Vergewaltigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter-EijsteinPraxiskommentar2008
Stefan TrechselKommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich1997
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz