94 III 25 | Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung). | SchKG; Gläubiger; Frist; Gläubigerversammlung; Akten; Steigerung; Schätzung; Sachwalter; Steigerungsbedingungen; Schuldner; Auflegung; Entscheid; Schuldners; Versammlung; Sachwalters; JAEGER; Zeitpunkt; Beschwerdefrist; Recht; Sepausg; Rechtsprechung; Vorinstanz; Aktenauflage; Vermögensstücke; Lassverfahren; Dispositiv; Konkurs; Sinne |
80 I 225 | 1. Art. 85 lit. a OG: Die Umfrage bei den beteiligten Grundeigentümern darüber, ob sie dem Plane einer gemeinschaftlichen Bodenverbesserung durch eine zu bildende Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts zustimmen, ist keine Abstimmung im Sinne dieser Vorschrift. 2. Art. 4 BV: Ist es willkürlich, bei der Feststellung des Ergebnisses der Umfrage Zustimmungserklärungen von Beteiligten, die zunächst die Ablehnung ausgesprochen hatten, zu berücksichtigen? | Abstimmung; Zustimmung; Grundeigentümer; Bodenverbesserung; Kanton; Ortsverwaltung; Stimmzettel; Regierungsrat; Bichelsee; Korporation; Zustimmungserklärungen; Verfahren; Thurgau; Sinne; öffentlich; EG/ZGB; Abstimmungen; Stellung; Erklärungen; Kantons; Feststellung; Rundschreiben; Stellungnahme; Unternehmen; Entscheid; Bundesgericht; Stimmberechtigung; Bürger; Wahlen; Eigentümer |