Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 302

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 302 SchKG vom 2025

Art. 302 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 302

1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.

2 Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.

4 Aufgehoben


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 302 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2019/5-éancier; éanciers; élai; ésidente; écembre; Octroi; écision; érant; émentaire; Homologation; éancière; évrier; éposé; établi; Arrondissement; Côte; Espèce; Avait; écaire; Emblée; édéral; Affaires; Honoraires; èces; Assistance

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 25Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung). SchKG; Gläubiger; Frist; Gläubigerversammlung; Akten; Steigerung; Schätzung; Sachwalter; Steigerungsbedingungen; Schuldner; Auflegung; Entscheid; Schuldners; Versammlung; Sachwalters; JAEGER; Zeitpunkt; Beschwerdefrist; Recht; Sepausg; Rechtsprechung; Vorinstanz; Aktenauflage; Vermögensstücke; Lassverfahren; Dispositiv; Konkurs; Sinne
80 I 2251. Art. 85 lit. a OG: Die Umfrage bei den beteiligten Grundeigentümern darüber, ob sie dem Plane einer gemeinschaftlichen Bodenverbesserung durch eine zu bildende Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts zustimmen, ist keine Abstimmung im Sinne dieser Vorschrift. 2. Art. 4 BV: Ist es willkürlich, bei der Feststellung des Ergebnisses der Umfrage Zustimmungserklärungen von Beteiligten, die zunächst die Ablehnung ausgesprochen hatten, zu berücksichtigen? Abstimmung; Zustimmung; Grundeigentümer; Bodenverbesserung; Kanton; Ortsverwaltung; Stimmzettel; Regierungsrat; Bichelsee; Korporation; Zustimmungserklärungen; Verfahren; Thurgau; Sinne; öffentlich; EG/ZGB; Abstimmungen; Stellung; Erklärungen; Kantons; Feststellung; Rundschreiben; Stellungnahme; Unternehmen; Entscheid; Bundesgericht; Stimmberechtigung; Bürger; Wahlen; Eigentümer