Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 301

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 301 SchKG vom 2025

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Art. 301 Einberufung der Gläubigerversammlung

1 Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubigerversammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen.

2 Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 301 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/649été; Appel; ’appel; ’il; Appelant; ’appelant; écis; ’au; était; édure; écision; énal; énale; Instruction; ’Etat; Audience; éposé; émoin; ’instruction; écembre; LRECA; ’est; édé
SOZKBES.2020.123Bestätigung des NachlassvertragesGläubiger; Gläubigerversammlung; Lassvertrag; Entscheid; Sachwalter; Bestätigung; Sachwalterin; SchKG; Konkurs; Beschwerde; Forderung; Lassgericht; Schuldbetreibung; Recht; Urteil; Lassstundung; Lassverfahren; Nichtigkeit; Verfahren; Lassvertrags; Voraussetzungen; Lassvertrages; Frist; Lassrichter; Schuldner; ündet

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsAufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Verwaltungskommission; Urteil; Verfahren; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Sachwalterin; Rekurs; Kantons; Beschwerdegegner; Hinwil; SchKG; Bezirksgericht; Lassvertrag; Lassrichterin; Hauser/Schweri/Lieber; Geschäfts-Nr; Oberrichterin; Justizperson; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 40Nachlassvertrag; Art. 305 Abs. 2 SchKG. Bei der Schätzung des Pfandausfalls, um den sich der Gesamtbetrag der für die Berechnung des Summenmehrs in Betracht fallenden Forderungen erhöht, ist nicht auf den sogenannten Fortführungswert, sondern auf den Verkehrswert der Pfandgegenstände abzustellen, d.h. auf den Wert, der bei einer Veräusserung dieser Gegenstände mutmasslich erzielt werden kann. Pfand; Forderung; Lassvertrag; SchKG; Fortführungswert; Obergericht; Konkurs; Schätzung; Verkehrswert; Pfandausfall; Aktiven; Betracht; Forderungen; Pfandgegenstände; Schuldner; Gläubiger; Pfandverwertung; Bankverein; Berechnung; Entscheid; Deckung; Auffassung; Beurteilung; Ermittlung; Forderungsbetrag; Bewertung; Lassvertrages; Urteil
105 II 321Stiftungsaufsicht; Art. 84 ZGB. 1. Art. 84 Abs. 1 ZGB gilt nur für Stiftungen, die eindeutig einem einzigen Gemeinwesen angehören. Bezüglich jener Stiftungen, die sich ihrer Bestimmung nach auf mehrere Gemeinden erstrecken, wozu in der Regel die Personalfürsorgestiftungen gehören, enthält das Gesetz eine Lücke. Diese ist in dem Sinne auszufüllen, dass es Sache des kantonalen Rechts ist, die Aufsicht über diese Stiftungen dem Kanton, einem Bezirk oder einer Gemeinde zuzuweisen (E. 3). 2. Die Aufsichtsbehörde darf ein Stiftungsorgan in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 ZGB nur abberufen, wenn die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht zum Ziele führen. Ein Verschulden des Stiftungsorgans ist nicht notwendige Voraussetzung für die Abberufung (E. 5). Stiftung; Stiftungsrat; Gemeinde; Kanton; Aufsicht; Stiftungen; Gemeinden; Abberufung; Bundes; Stiftungsrates; Gemeinwesen; Personal; Personalfürsorgestiftung; Stifterfirma; Regierungsrat; Kantone; Kantons; Thurgau; Personalfürsorgestiftungen; Finanzdepartement; Regel; Bezirk; Forderung; Bundesgericht; RIEMER; Zweck; Entscheid