Code civil suisse (CC) Art. 300

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 300 CC de 2025

Art. 300 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 300 (1)

1 Lorsqu’un enfant est confié aux soins de tiers, ceux-ci, sous réserve d’autres mesures, représentent les père et mère dans l’exercice de l’autorité parentale en tant que cela est indiqué pour leur permettre d’accomplir correctement leur tâche.

2 Les parents nourriciers seront entendus avant toute décision importante.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

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Art. 300 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230003BeschwerdeKindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Kindesschutz; Beschwerde; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Urteil; Bezirk; BR-act; Schutz; Kindeswohl; Umstände; Empfehlung; Gesundheit; Beschluss; Horgen; Rechtspflege; Kindesschutzbehörde
ZHLC200021EhescheidungBeklagten; Parteien; Phase; Betreuung; Vorinstanz; Woche; Unterhalt; Wochen; Berufung; Recht; Kinder; Polen; Klägers; Einkommen; Unterhalts; Obhut; Vorsorge; Eltern; Scheidung; Über; Entscheid; Verfahren; Arbeit; Ferien; Schweiz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSIV.2020.88 (SVG.2021.35)Anrechnung von ErziehungsgutschriftenPflege; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Eltern; Anrechnung; Gewalt; Obhut; Pflegeeltern; Pflegekind; Anspruch; Kinder; Rente; Entscheid; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Renten; Vormundin; Pflegetochter; Pflegekindverhältnis; Invaliden; Basel; Kindes; Ausgleichskasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 65 (5A_299/2016)Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Entscheid; Pflegeeltern; Beistand; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Anhörung; Beistandsperson; Mutter; Urteil; Entlassung; Pflegekind; Recht; Entscheidungen; Eltern; Gehör; Beschwer; Sinne; Beistandswechsel; Person; Behörde; Gesetzes; Verfahren
128 IV 154Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen); faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft. Geschütztes Rechtsgut (E. 3.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Kindesentziehung bzw. zum Besuchsrechtsmissbrauch unter Scheidungsparteien (E. 3.2). Objektiver Tatbestand, Begriff des Inhabers der elterlichen "Gewalt" bzw. Sorge; Anwendbarkeit der familien- bzw. kindesrechtlichen Regeln (E. 3.3). Die elterliche Obhut des Registervaters, die ihm durch richterlichen Entscheid zugewiesen wurde, wird von der Registermutter verletzt, wenn sie das Kind in Überschreitung ihres Besuchsrechts ins Ausland verbringt und es nicht zurückbringt (E. 3.4-3.6). Art. 28 Abs. 1 StGB (Strafantrag); Rechtsmissbrauch. Der gegen die Registermutter erhobene Strafantrag des Registervaters, der während 11 Jahren die Elternfunktion ausgeübt hat, ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Registervater gemeinsam mit der Registermutter den unzutreffenden Registereintrag erschlichen hat (E. 4). Kindes; Recht; Register; Eltern; Beschwerdegegner; Familie; Recht; Besuch; Schweiz; Besuchsrecht; Gewalt; Kindesverhältnis; Familien; Massnahmen; Elternteil; Sorge; Nordzypern; Ehemann; Erziehung; Urteil; Obhut; Antrag; Adoption; Registervater; Registereintrag; Vorinstanz; Schutz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2678/2016RenteEltern; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Übertragung; Einsprache; Pflege; Parteien; Verfügung; Schweiz; Urteil; Anrechnung; Rentenberechnung; Entscheid; Abklärung; Versicherung; Altersrente; Hinweis; Vormundschaft; Verfahren
C-1180/2016RenteErziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Vorinstanz; Altersrente; Eltern; Rente; Anspruch; Kinder; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Obhut; Pflegeeltern; Renten; Verfahren; Einsprache; Parteien; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Vormundschaft; Beschwerdeführers; Berechnung; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs VogelBerner Art.300 ZGB2016