Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 300

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 300 ZGB vom 2025

Art. 300 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 300 (1)

1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.

2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 300 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230003BeschwerdeKindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Kindesschutz; Beschwerde; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Urteil; Bezirk; BR-act; Schutz; Kindeswohl; Umstände; Empfehlung; Gesundheit; Beschluss; Horgen; Rechtspflege; Kindesschutzbehörde
ZHLC200021EhescheidungBeklagten; Parteien; Phase; Betreuung; Vorinstanz; Woche; Unterhalt; Wochen; Berufung; Recht; Kinder; Polen; Klägers; Einkommen; Unterhalts; Obhut; Vorsorge; Eltern; Scheidung; Über; Entscheid; Verfahren; Arbeit; Ferien; Schweiz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSIV.2020.88 (SVG.2021.35)Anrechnung von ErziehungsgutschriftenPflege; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Eltern; Anrechnung; Gewalt; Obhut; Pflegeeltern; Pflegekind; Anspruch; Kinder; Rente; Entscheid; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Renten; Vormundin; Pflegetochter; Pflegekindverhältnis; Invaliden; Basel; Kindes; Ausgleichskasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 65 (5A_299/2016)Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Entscheid; Pflegeeltern; Beistand; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Anhörung; Beistandsperson; Mutter; Urteil; Entlassung; Pflegekind; Recht; Entscheidungen; Eltern; Gehör; Beschwer; Sinne; Beistandswechsel; Person; Behörde; Gesetzes; Verfahren
128 IV 154Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen); faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft. Geschütztes Rechtsgut (E. 3.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Kindesentziehung bzw. zum Besuchsrechtsmissbrauch unter Scheidungsparteien (E. 3.2). Objektiver Tatbestand, Begriff des Inhabers der elterlichen "Gewalt" bzw. Sorge; Anwendbarkeit der familien- bzw. kindesrechtlichen Regeln (E. 3.3). Die elterliche Obhut des Registervaters, die ihm durch richterlichen Entscheid zugewiesen wurde, wird von der Registermutter verletzt, wenn sie das Kind in Überschreitung ihres Besuchsrechts ins Ausland verbringt und es nicht zurückbringt (E. 3.4-3.6). Art. 28 Abs. 1 StGB (Strafantrag); Rechtsmissbrauch. Der gegen die Registermutter erhobene Strafantrag des Registervaters, der während 11 Jahren die Elternfunktion ausgeübt hat, ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Registervater gemeinsam mit der Registermutter den unzutreffenden Registereintrag erschlichen hat (E. 4). Kindes; Recht; Register; Eltern; Beschwerdegegner; Familie; Recht; Besuch; Schweiz; Besuchsrecht; Gewalt; Kindesverhältnis; Familien; Massnahmen; Elternteil; Sorge; Nordzypern; Ehemann; Erziehung; Urteil; Obhut; Antrag; Adoption; Registervater; Registereintrag; Vorinstanz; Schutz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2678/2016RenteEltern; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Übertragung; Einsprache; Pflege; Parteien; Verfügung; Schweiz; Urteil; Anrechnung; Rentenberechnung; Entscheid; Abklärung; Versicherung; Altersrente; Hinweis; Vormundschaft; Verfahren
C-1180/2016RenteErziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Vorinstanz; Altersrente; Eltern; Rente; Anspruch; Kinder; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Obhut; Pflegeeltern; Renten; Verfahren; Einsprache; Parteien; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Vormundschaft; Beschwerdeführers; Berechnung; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs VogelBerner Art.300 ZGB2016