SCC Art. 300 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 300 SCC from 2024

Art. 300 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 300 (1)

1 If a child is placed in foster care with third parties, unless the relevant orders provide otherwise, these third parties exercise parental responsibility over the child in loco parentis to the extent required for the proper fulfilment of their duties.

2 Foster parents must be consulted before any important decisions are taken regarding the child.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 300 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230003BeschwerdeKindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Kindesschutz; Beschwerde; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Urteil; Bezirk; BR-act; Schutz; Kindeswohl; Umstände; Empfehlung; Gesundheit; Beschluss; Horgen; Rechtspflege; Kindesschutzbehörde
ZHLC200021EhescheidungBeklagten; Parteien; Phase; Betreuung; Vorinstanz; Woche; Unterhalt; Wochen; Berufung; Recht; Kinder; Polen; Klägers; Einkommen; Unterhalts; Obhut; Vorsorge; Eltern; Scheidung; Über; Entscheid; Verfahren; Arbeit; Ferien; Schweiz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSIV.2020.88 (SVG.2021.35)Anrechnung von ErziehungsgutschriftenPflege; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Eltern; Anrechnung; Gewalt; Obhut; Pflegeeltern; Pflegekind; Anspruch; Kinder; Rente; Entscheid; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Renten; Vormundin; Pflegetochter; Pflegekindverhältnis; Invaliden; Basel; Kindes; Ausgleichskasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 65 (5A_299/2016)Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Entscheid; Pflegeeltern; Beistand; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Anhörung; Beistandsperson; Mutter; Urteil; Entlassung; Pflegekind; Recht; Entscheidungen; Eltern; Gehör; Beschwer; Sinne; Beistandswechsel; Person; Behörde; Gesetzes; Verfahren
128 IV 154Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen); faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft. Geschütztes Rechtsgut (E. 3.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Kindesentziehung bzw. zum Besuchsrechtsmissbrauch unter Scheidungsparteien (E. 3.2). Objektiver Tatbestand, Begriff des Inhabers der elterlichen "Gewalt" bzw. Sorge; Anwendbarkeit der familien- bzw. kindesrechtlichen Regeln (E. 3.3). Die elterliche Obhut des Registervaters, die ihm durch richterlichen Entscheid zugewiesen wurde, wird von der Registermutter verletzt, wenn sie das Kind in Überschreitung ihres Besuchsrechts ins Ausland verbringt und es nicht zurückbringt (E. 3.4-3.6). Art. 28 Abs. 1 StGB (Strafantrag); Rechtsmissbrauch. Der gegen die Registermutter erhobene Strafantrag des Registervaters, der während 11 Jahren die Elternfunktion ausgeübt hat, ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Registervater gemeinsam mit der Registermutter den unzutreffenden Registereintrag erschlichen hat (E. 4). Kindes; Recht; Register; Eltern; Beschwerdegegner; Familie; Recht; Besuch; Schweiz; Besuchsrecht; Gewalt; Kindesverhältnis; Familien; Massnahmen; Elternteil; Sorge; Nordzypern; Ehemann; Erziehung; Urteil; Obhut; Antrag; Adoption; Registervater; Registereintrag; Vorinstanz; Schutz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2678/2016RenteEltern; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Übertragung; Einsprache; Pflege; Parteien; Verfügung; Schweiz; Urteil; Anrechnung; Rentenberechnung; Entscheid; Abklärung; Versicherung; Altersrente; Hinweis; Vormundschaft; Verfahren
C-1180/2016RenteErziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Vorinstanz; Altersrente; Eltern; Rente; Anspruch; Kinder; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Obhut; Pflegeeltern; Renten; Verfahren; Einsprache; Parteien; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Vormundschaft; Beschwerdeführers; Berechnung; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs VogelBerner Art.300 ZGB2016