Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 30

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 30 UVG vom 2024

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Art. 30 Anspruch der Kinder

1 Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen.

2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.

3 Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. (1) Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. … (2)

(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 6 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
(2) Vierter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Art. 30 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/183Appel; ’appel; ’appelant; ’intimée; ’au; édent; ’il; ’elle; Entretien; Autorité; ’autorité; égué; écembre; écédente; élégué; L’appel; établi; L’appelant; ’entre; ’entretien; également; écision; ’audience
VD2020/543-Dicament; Decin; Dicaments; Oxycodone; Assur; Accident; Avait; Galement; Sence; Assurance; Pouse; Vrier; Teint; Lment; Tabli; Autre; Teinte; Cision; Decins; Rieur; Pondu; Lments; Atteinte; Pendance; Taient; Rement; Autopsie; Intime; -aprs; Intress
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2007/102Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. ändig; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Kantons; Gericht; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; Entscheid; Beschwerde; Kieser; Anknüpfung; Visana; Bundesgesetzes; Behandlung; Ausführungen; Wohnsitze; Gesetzgeber; Quot; Bundesgericht; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Gerichtsstand
LUS 03 155Art. 48 UVV. Versicherter, der Suizid begangen hat. Die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kann nur verlässlich beurteilt werden, wenn der innere Gemütszustand, welche zur Tat geführt hat, durch einen psychiatrischen Facharzt und die äusseren Lebensumstände durch Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten abgeklärt worden sind.Suizid; Einsprache; Urteil; Unfall; Anspruch; Einspracheentscheid; Kinder; Verfügung; Versicherung; Leistung; Hinterlassenenrente; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Urteilsunfähigkeit; Umstände; Sachverhalt; Tatzeitpunkt; Abklärung; Kanton; Abklärungen; Anspruchs; Versicherungsleistungen; Zeitpunkt; Selbsttötung; Wahrscheinlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 182 (8C_815/2009)Art. 15 und 30 f. UVG; Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV; Art. 3 Abs. 1, Art. 23, 44 ff. und 77 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; versicherter Verdienst. Ermittlung des versicherten Verdienstes eines portugiesischen Staatsangehörigen, der regelmässig während einer zum Voraus befristeten Zeit in der Schweiz erwerbstätig war (E. 4). Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält keine Koordinationsvorschriften, welche die Schweiz verpflichten würden, bei der Festsetzung des Bemessungsgrundlage der Halbwaisenrenten bildenden versicherten Verdienstes das in einem anderen Vertragsstaat des FZA erzielte Entgelt zu berücksichtigen (E. 5 und 6). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV begründet keine unzulässige Diskriminierung (E. 7). Verordnung; Arbeit; Verdienst; Schweiz; Recht; Staat; Beschäftigung; Verdienstes; Kinder; Person; Waisen; Mitgliedstaat; Rente; Diskriminierung; Renten; Kapitel; Sicherheit; Arbeitnehmer; Unfall; Umrechnung; Waisenrente; Bemessung; Leistungen; Urteil; Familienangehörige
135 V 153 (8C_769/2008)Art. 100 Abs. 5 BGG; Art. 58 ATSG; Art. 28 UVG; Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen eines negativen Kompetenzkonflikts zweier kantonaler Versicherungsgerichte über die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde der Hinterlassenen, welche Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz geltend machen (E. 1-4). ändig; Versicherung; Wohnsitz; Person; Kanton; Versicherungsgericht; Gericht; Kantons; Zuständig; Recht; Beschwerde; Zuständigkeit; Hinterlassene; Hinterlassenen; Sinne; Tessin; Visana; Entscheid; Sozialversicherung; Urteil; Gerichtsstand; Bundesgericht; Verfügung