Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 30

Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 30 TStG vom 2025

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Art. 30 (1)

1 Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so fordert sie das BAZG nach.

2 Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das BAZG Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.

3 Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2452/2024Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)Türkei; Verfahren; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführers; Urteil; Ausreise; Gericht; Flüchtling; Behörde; Polizei; Person; Wegweisung; Schweiz; Behörden; Verfolgung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Rückkehr; Kopie; Familie; Medien; Verfahren