LAM Art. 30 - Indemnité pour retard dans la formation professionnelle

Einleitung zur Rechtsnorm LAM:



Art. 30 LAM de 2024

Art. 30 Loi fédérale
sur l’assurance militaire (LAM) drucken

Art. 30 Indemnité pour retard dans la formation professionnelle

Lorsque l’assuré ne peut reprendre sa formation professionnelle qu’après six mois au moins en raison de l’affection assurée, l’assurance lui verse une indemnité pour le retard subi lors de son entrée dans la vie active. Cette indemnité s’élève 10 % par année du gain annuel maximum assuré. La période durant laquelle les indemnités journalières selon l’art. 28, al. 7, ou les rentes de reclassement, sont versées selon l’art. 37, al. 3, sera déduite.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2013/251Entscheid Art. 23 Abs. 2 IVG. Art. 23 Abs. 2bis IVG. Gesundheitsbedingte Verzögerungen der schulischen Ausbildung sind bei der Ermittlung des Zeitpunktes des mutmasslichen Abschlusses einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ebenso zu berücksichtigen wie gesundheitsbedingte Verzögerungen der beruflichen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2014, IV 2013/251). Ausbildung; Taggeld; Verzögerungen; IV-act; Taggeldes; Person; Anspruch; Verfügung; Franken; Altersjahr; Regel; Abschluss; Zeitraum; Zeitpunkt; Ansatz; Gesundheitsbeeinträchtigung; IV-Stelle; „kleinen“; Entschädigung; Gallen; Kantons; Berücksichtigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 297 (9C_763/2020)
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
Witwe; Witwen; Witwer; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Wiederverheiratung; Auflösung; Hinterlassenenversicherung; Revision; Verwitwung; Wiederauflebens; Botschaft; AHV-Revision; Urteil; Gesetzgeber; Unterhalt; Kinder; Rechtsfrage; Zweck
127 II 289Art. 135 Abs. 1 und 3 MG; Verhältnis der Haftung des Bundes nach Militärgesetz zur Haftung nach Militärversicherungsgesetz. Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen Bestimmungen. Ausschluss der Haftung nach Militärgesetz, wenn die Militärversicherung Leistungen erbringt (E. 2)? Rechtsnatur der Militärversicherung; sie weist zwar Elemente des (Sozial-)Versicherungsrechts, aber massgeblich auch Elemente des Staatshaftungsrechts/Haftpflichtrechts auf. Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind daher "andere Haftungsbestimmungen" gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus (E. 3b und d). Es liegen diesbezüglich keine Gründe für eine Praxisänderung vor (E. 3a und c). Militärversicherung; Bundes; Haftung; Leistung; Leistungen; Haftpflicht; Militärversicherungsgesetz; Schaden; Dienst; Haftungsbestimmungen; Versicherung; Unfall; Militärgesetz; Bestimmungen; Bundesgesetz; Militärversicherungsgesetzes; MAESCHI; Urteil; Armee; Bundesgericht; Dienstleistung; Entschädigung; Sinne; Rechtsgleichheitsgebot; Praxis