Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 30

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 30 MVG vom 2024

Art. 30 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung

Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2013/251Entscheid Art. 23 Abs. 2 IVG. Art. 23 Abs. 2bis IVG. Gesundheitsbedingte Verzögerungen der schulischen Ausbildung sind bei der Ermittlung des Zeitpunktes des mutmasslichen Abschlusses einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ebenso zu berücksichtigen wie gesundheitsbedingte Verzögerungen der beruflichen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2014, IV 2013/251). Ausbildung; Taggeld; Verzögerungen; IV-act; Taggeldes; Person; Anspruch; Verfügung; Franken; Altersjahr; Regel; Abschluss; Zeitraum; Zeitpunkt; Ansatz; Gesundheitsbeeinträchtigung; IV-Stelle; „kleinen“; Entschädigung; Gallen; Kantons; Berücksichtigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 297 (9C_763/2020)
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
Witwe; Witwen; Witwer; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Wiederverheiratung; Auflösung; Hinterlassenenversicherung; Revision; Verwitwung; Wiederauflebens; Botschaft; AHV-Revision; Urteil; Gesetzgeber; Unterhalt; Kinder; Rechtsfrage; Zweck
127 II 289Art. 135 Abs. 1 und 3 MG; Verhältnis der Haftung des Bundes nach Militärgesetz zur Haftung nach Militärversicherungsgesetz. Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen Bestimmungen. Ausschluss der Haftung nach Militärgesetz, wenn die Militärversicherung Leistungen erbringt (E. 2)? Rechtsnatur der Militärversicherung; sie weist zwar Elemente des (Sozial-)Versicherungsrechts, aber massgeblich auch Elemente des Staatshaftungsrechts/Haftpflichtrechts auf. Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind daher "andere Haftungsbestimmungen" gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus (E. 3b und d). Es liegen diesbezüglich keine Gründe für eine Praxisänderung vor (E. 3a und c). Militärversicherung; Bundes; Haftung; Leistung; Leistungen; Haftpflicht; Militärversicherungsgesetz; Schaden; Dienst; Haftungsbestimmungen; Versicherung; Unfall; Militärgesetz; Bestimmungen; Bundesgesetz; Militärversicherungsgesetzes; MAESCHI; Urteil; Armee; Bundesgericht; Dienstleistung; Entschädigung; Sinne; Rechtsgleichheitsgebot; Praxis