Login
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung (1)
1
2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. (4)
3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. (5) Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. (6)
4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
(1) (7)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130189 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Einkommen; Ehefrau; Krankenkasse; Entscheid; Obergerichtspräsident; Person; Grundbetrag; Urteil; Friedensrichteramt; Beurteilung; Anspruch; Bedürftigkeit; Rechtsverbeiständung; Frist; Steuern; Verhältnisse; Familie; Miete; Automobil |
SO | VSBES.2023.286 | - | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Richt; Anruf; Person; Recht; E-Mail; Anrufe; Anspruch; Bundesgericht; Einstellung; Personalberaterin; Versicherungsgericht; Anspruchsberechtigung; Urteil; Bundesgerichts; Kontakt; Verschulden; Verhalten; Zwischenverdienst; Mobiltelefon; Arbeitslosenversicherung; Bewerbung; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 617 (5A_857/2016) | Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). | Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Ehegatten; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Einkommens; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Fragen; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen; Scheidung; Gewinn |
141 V 365 | Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV; Art. 19 Abs. 4 AVG; Einstellungsdauer. Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (E. 4.5). | Arbeit; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Kündigungsfrist; Einstellung; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsbemühungen; Person; Einsatz; Anspruchsberechtigung; Gericht; Einstelltage; Arbeitsvermittlung; Einstellraster; Vorinstanz; Arbeitsverhältnisses; Praxis; Urteil; Einstellungsdauer; Arbeitslosigkeit; Ermessen; AVIG-Praxis; Verwaltung; Vertrag; Beschwerde; Sachverhalt; Recht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1542/2019 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Verschulden; Kasse; Ermessen; Vorinstanz; Recht; Einstellung; Verfügung; Schaden; Arbeitgeber; Umstände; Bundesverwaltung; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Ermessens; Bundesverwaltungsgericht; Mitarbeiter; Anspruch; Verschuldens; Einstelldauer; Träger; Arbeitgeberin; Quot;; Rechtsprechung; Arbeitsverhältnis; Ferien; Kündigung; Verhalten; Begründung |
B-522/2016 | Arbeitslosenversicherung | Schaden; Abklärung; Träger; Bundes; Vorinstanz; Revision; Trägerhaftung; Arbeitslosigkeit; Abklärungen; Kasse; Recht; Einstellung; Bundesverwaltung; Aufgabe; Bundesverwaltungsgericht; Person; Kündigung; Verfügung; Taggelder; Urteil; Kassen; Arbeitgeber; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; üsse |
Autor | Kommentar | Jahr |
Bucher, Kupfer Bucher | Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz | 1987 |