AIG Art. 30 -

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 30 AIG vom 2024

Art. 30 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 30 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:

  • a. die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
  • b. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
  • c. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
  • d. Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
  • e. (1) den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
  • f. Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
  • g. (2) den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
  • h. den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
  • i. (3)
  • j. Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
  • k. die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
  • l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (4) , AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
  • 2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
    (4) SR 142.31

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.434-Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Tochter; Familie; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Ehemann; Anspruch; Verfügung; Heimat; Verwaltungsgericht; Familiengemeinschaft; Beschwerde; Ehegatte; Staat; Urteil; Heimatland; Akten; Ehemannes; Härtefall; Verfahren; Voraussetzungen; Eltern; Müller; Ehegatten; Verlängerung
    SOVWBES.2022.455-Schweiz; Mutter; Beziehung; Beschwerde; Beziehungen; Beschwerdeführers; Urteil; Familie; Recht; Aufenthalt; Verwandte; Gehör; Person; Kinder; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verwandten; Beilage; Migrationsamt; Schweizer; Bundesverwaltungsgerichts; Besuch; Voraussetzung; Abhängigkeit; Enkel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Erteilung; Verfahrens; Schweiz; Anspruch; Kurzaufenthalt; Opfers; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Recht; Behörde; Behörden; Menschenhandels; CEDAW; Schutz; Entscheid; Behörden; Staat; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren; Übereinkommen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-4769/2022Schwerwiegender persönlicher HärtefallIdentität; Vorinstanz; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Herkunft; Urteil; Erteilung; Verfügung; Tibet; Reise; China; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Asylverfahren; «Tibet; Zustimmung; «Green; Book»; Bemühungen; Identitäts; Härtefall; Schweiz; Offenlegung; Person; Dokument; Auslandvertretung; ünde
    D-2914/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Familie; Flüchtling; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Familien; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Staat; Ehemann; Aufenthalt; Flüchtlings; Kinder; Flüchtlingseigenschaft; Verfügung; Vorinstanz; Person; Wegweisung; Einreise; Familienleben; Kindes; Vater; Rückkehr; Urteil; ässig