Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 3 URG vom 2022

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Art. 3 Werke zweiter Hand

1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.

3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.

4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 3 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLK110002Urheberrecht und UWGBeklagte; Beklagten; Recht; Möbel; Schweiz; Recht; Urheber; Gesellschaft; Geschäft; Urheberrecht; -Möbel; Modell; Möbeln; Gewinn; Schweizer; Urteil; Sinne; Verkauf; Schutz; Käufe; Ahmung; Käufer; Gericht; Lizenz; Haftung; Produkt; ätzlich
ZHLK040003Verletzung im UrheberrechtKeystone; Press; Fotograf; Fotografie; Recht; Urheber; Urheberrecht; Marley; Verwendung; Archiv; Arbeitsverhältnis; Entschädigung; Verjährung; Arbeitgeber; Zeuge; Kläger; Beklagten; Klägers; Verwertung; Schaden; Poster; Urheberrechte; Entscheid; Fotos; Urheberrechtsverletzung; London
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; ESchK; Vergütung; Urteil; Verwertung; Tarifs; Rechte; Radio; Bundesgericht; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Tarife; Aufnahmen; Schutz; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Fragen; Schweiz; Verfahren; Verwendung; Tonbildträger; Schiedskommission; Sendezwecken
135 II 172 (2C_658/2008)Art. 6 und 48 VwVG; Art. 44, 46, 59 und 60 URG; Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing"). Die Beschwerdelegitimation gegen einen Tarifgenehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach Art. 48 VwVG (E. 2.1). Zwar werden die einzelnen Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften vertreten; dies schliesst indessen nicht aus, dass einzelne von ihnen - wie die SRG und die UEFA bezüglich des "Public Viewings" - ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Tatsache, dass neben dem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden kann, lässt das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Tarifgenehmigung für sich allein nicht entfallen (E. 2.2 und 2.3). Der Streit um die kollektive oder individuelle Geltendmachung von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten ist regelmässig vermögensrechtlicher Natur; das Bundesverwaltungsgericht muss den von ihm angenommenen Streitwert minimal begründen (E. 3). Tarif; Beschwer; Verwertung; Recht; Schiedskommission; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Streit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Genehmigung; Urheberrecht; Vorinstanz; Urteil; Rechtsinhaber; Tarifgenehmigung; Tarife; Schutzrechte; Urheberrechten; Schutzrechten; Parteistellung; Beschluss; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Homburger Kommentar zum KG1997