Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 3 OR de 2024

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Art. 3 Offre et acceptation 1. Offre avec délai pour accepter

1 Toute personne qui propose une autre la conclusion d’un contrat en lui fixant un délai pour accepter, est liée par son offre jusqu’ l’expiration de ce délai.

2 Elle est déliée, si l’acceptation ne lui parvient pas avant l’expiration du délai.


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Art. 3 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210003ForderungVertrag; Vertrags; Beklagte; Beklagten; Kündigung; Parteien; Gerichtsstand; Recht; Service; Offerte; Firewall; Gerichtsstands; Vertragsofferte; Dienstleistung; Vertrauen; Gerichtsstandsklausel; E-Mail; Hinweis; Auftrag; Leistung; Urteil; Offerte; Kunde; Hardware; Policy; Dienstleistungen
ZHHG130109ForderungStahl; Trags; Vertrag; Parteien; Beklagten; Stahlbau; Vertrags; Ausschreibung; Pauschalpreis; Auslegung; Preis; Beweis; Ausschreibungsunterlagen; E-Mail; Recht; Spezifikation; Mehrmassen; Bestellung; Engineering; Einkaufsbedingungen; Leistung; Konsens; Anspruch; Ausführung; Abweichung; Tonne; Stahlmasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2008/175UrteilUmweltschutzrecht, Abfallentsorgung, Monopolkonzession, Gemeindeautonomie, Abfall; Recht; Gemeinde; Monopol; Monopolkonzession; Entsorgung; Erteilung; Sammelstelle; Beschwerde; Abfallentsorgung; Entscheid; Abfälle; Ermessen; Beschwerdebeteiligte; Beschwerdebeteiligten; Vorinstanz; Konzession; Sammelstellen; Verweigerung; Interesse; Gebiet; Baudepartement; Grundsatz; Betrieb; Verfahren; Gesuch; Siedlungsabfälle; önne
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Quot; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Parteien; Ersatzteillager; Abnahme; Stück; Preis; Ersatzteile; Garantie; Kündigung; Preisliste; Klage; Liefer; Stückzahl; Vereinbarung; Eingabe; Ausführungen; Bestellung; Recht; Übrigen; Lieferung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff
145 II 270 (2C_943/2017)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).
MWSTG; Vermittlung; Leistung; Vertrag; Auslegung; Stellvertretung; Vermittlungsbegriff; Recht; Vermittler; Steuer; Person; Vertrags; Mehrwertsteuer; Praxis; Vermittlungsbegriffs; Vermittlung; MWSTV; Wortlaut; Rechnung; Leistungen; Sinne; Vertrages; Urteil; Steuerausnahme; Abschluss; Stellvertreter; Zweck; Zuordnung; Umsatz; Vertragspartei

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.210Apos;; Apos;a; énal; Apos;art; Apos;obligation; énale; Apos;un; édé; être; édure; éral; été; édéral; était; équestre; Apos;une; Apos;en; Apos;au; édiaire; Apos;il; écembre; Apos;argent; ément; Tribunal; énales; élai; écessaire; évenu; éré; çons
SK.2022.53Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Apos;; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Richt; Urteil; Handlung; Busse; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Zahlung; Täter; Mahnung; Bussen; Geldstrafe; Verfahrenskosten; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Anton K. Schnyder, Leander D. Loacker, DavidBasler Kommentar zum VVG2023
Bernhard Rütsche, Waldmann Hand Strassenverkehrsrecht2022