Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 3 OR from 2024

Art. 3 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 3 Offer and acceptance 1. Offer subject to time limit

1 A person who offers to enter into a contract with another person and sets a time limit for acceptance is bound by his offer until the time limit expires.

2 He is no longer bound if no acceptance has reached him on expiry of the time limit.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 3 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210003ForderungVertrag; Vertrags; Beklagte; Beklagten; Kündigung; Parteien; Gerichtsstand; Recht; Service; Offerte; Firewall; Gerichtsstands; Vertragsofferte; Dienstleistung; Vertrauen; Gerichtsstandsklausel; E-Mail; Hinweis; Auftrag; Leistung; Urteil; Offerte; Kunde; Hardware; Policy; Dienstleistungen
ZHHG130109ForderungStahl; Trags; Vertrag; Parteien; Beklagten; Stahlbau; Vertrags; Ausschreibung; Pauschalpreis; Auslegung; Preis; Beweis; Ausschreibungsunterlagen; E-Mail; Recht; Spezifikation; Mehrmassen; Bestellung; Engineering; Einkaufsbedingungen; Leistung; Konsens; Anspruch; Ausführung; Abweichung; Tonne; Stahlmasse
Dieser Artikel erzielt 16 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2008/175UrteilUmweltschutzrecht, Abfallentsorgung, Monopolkonzession, Gemeindeautonomie, Abfall; Recht; Gemeinde; Monopol; Monopolkonzession; Entsorgung; Erteilung; Sammelstelle; Beschwerde; Abfallentsorgung; Entscheid; Abfälle; Ermessen; Beschwerdebeteiligte; Beschwerdebeteiligten; Vorinstanz; Konzession; Sammelstellen; Verweigerung; Interesse; Gebiet; Baudepartement; Grundsatz; Betrieb; Verfahren; Gesuch; Siedlungsabfälle; önne
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Quot; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Parteien; Ersatzteillager; Abnahme; Stück; Preis; Ersatzteile; Garantie; Kündigung; Preisliste; Klage; Liefer; Stückzahl; Vereinbarung; Eingabe; Ausführungen; Bestellung; Recht; Übrigen; Lieferung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff
145 II 270 (2C_943/2017)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).
MWSTG; Vermittlung; Leistung; Vertrag; Auslegung; Stellvertretung; Vermittlungsbegriff; Recht; Vermittler; Steuer; Person; Vertrags; Mehrwertsteuer; Praxis; Vermittlungsbegriffs; Vermittlung; MWSTV; Wortlaut; Rechnung; Leistungen; Sinne; Vertrages; Urteil; Steuerausnahme; Abschluss; Stellvertreter; Zweck; Zuordnung; Umsatz; Vertragspartei

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.210Apos;; Apos;a; énal; Apos;art; Apos;obligation; énale; Apos;un; édé; être; édure; éral; été; édéral; était; équestre; Apos;une; Apos;en; Apos;au; édiaire; Apos;il; écembre; Apos;argent; ément; Tribunal; énales; élai; écessaire; évenu; éré; çons
SK.2022.53Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Apos;; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Richt; Urteil; Handlung; Busse; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Zahlung; Täter; Mahnung; Bussen; Geldstrafe; Verfahrenskosten; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Anton K. Schnyder, Leander D. Loacker, DavidBasler Kommentar zum VVG2023
Bernhard Rütsche, Waldmann Hand Strassenverkehrsrecht2022