Ordnungsbussengesetz (OBG) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm OBG:



Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.

Art. 3 OBG vom 2025

Art. 3 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 3 Voraussetzungen

1 Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat.

2 Es ist auch anwendbar, wenn es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG (1) und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (2) erfüllt.

(1) SR 741.01
(2) SR 941.20

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 3 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU140087Übertretung von Verkehrsvorschriften Sicherheitslinie; Beschuldigte; Berufung; Statthalteramt; Überfahren; Auslegung; Verfahren; Ordnungsbusse; Vorinstanz; Verfahren; Richtung; Ziffer; Urteil; Beschuldigten; Bundes; Ordnungsbussen; Fahrstreifen; Entscheid; Sachverhalt; Fahrt; Gesetzes; Befehl; Recht; Bezirk; Überfahrens; Verbindung; Busse; Nichtfortsetzen; ürdig
GRSB-03-44Verletzung von VerkehrsregelnBeruf; Berufung; Beweis; Kantons; Kantonsgericht; Polizei; Kantonsgerichts; Verkehr; Busse; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Berufungskläger; Zeuge; Aussage; Polizeibeamte; Graubünden; Zeugen; Polizeibeamten; Verfahren; I-Strasse; Einvernahme; Verfahren; Bundes; Verkehrsregel; ührt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 229 (6B_805/2007)Art. 48 Abs. 6 und 8 SSV; Art. 3a Abs. 1 OBG; Art. 2 lit. c OBV. Die Ordnungsbussentatbestände des Nichtingangsetzens der Parkuhr nach Art. 48 Abs. 6 SSV und des Überschreitens der zulässigen Parkzeit gemäss Art. 48 Abs. 8 SSV verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und stehen daher in echter Konkurrenz zueinander. Während Art. 48 Abs. 8 SSV der Einhaltung der Parkzeitbeschränkung dient, kommt Art. 48 Abs. 6 SSV zudem eine Kontrollfunktion zu, da das Nichtingangsetzen der Parkuhr die Feststellung der Zeitdauer des Überschreitens der Parkzeit erschwert bzw. verunmöglicht. Dementsprechend sind die beiden Bussen in Anwendung von Art. 3a Abs. 1 OBG i.V.m. Art. 2 lit. c OBV grundsätzlich zu kumulieren, und es ist eine Gesamtbusse auszufällen (E. 3.2). Aus dem Wortlaut "Überschreiten der zulässigen Parkzeit" ist zu folgern, dass das Parkieren während einer gewissen Zeitspanne erlaubt ist und erst mit Überschreiten dieses Zeitpunkts unzulässig wird (E. 3.3). Ein Lenker, der die Parkuhr nicht bedient, wird immer zumindest wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr gebüsst. Sobald die gemäss der konkreten Sammelparkuhr minimal mögliche (und selbst wählbare) Parkzeit überschritten wird, wird er zusätzlich wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bestraft (E. 3.4). Parkzeit; Parkuhr; Busse; Überschreiten; Nichtingangsetzen; Stunden; Nichtingangsetzens; Überschreitens; Bussen; Schutzzweck; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Lenker; Parkfeld; Minuten; Zeitpunkt; Urteil; Parkzeitbeschränkung; Sammelparkuhr; Vorinstanz; Gebühr; Bestimmungen
126 IV 184Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 17, 19 und 30 Abs. 1 SSV. Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal gekennzeichnete Strasse fährt, ohne dass eine in der Zusatztafel genannte Ausnahme vom Verbot gegeben ist, und auf der Strasse zudem parkiert, ist sowohl wegen Missachtung des signalisierten Fahrverbots als auch wegen Missachtung des sich aus der Signalisation ergebenden Parkverbots zu bestrafen. Fahrverbot; Strasse; Fahrverbots; Zusatztafel; Signal; Fahrverbotssignal; Parkieren; Güterumschlag; Fahrzeug; Lindenhofstrasse; Parkverbot; Befahren; Fahrzeuglenker; Missachtung; Wagen; Ordnungsbusse; Zweck; Verbot; Halteverbot; Verfahren; Parkierens; Halten; Halteverbots; Signalisation; Erlaubnisvorbehalt; Zwecke; üsse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.222Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Rumänien; Auslieferung; Gefängnis; Urteil; Gefängnisse; Gefangene; Problem; Entscheid; Recht; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Gefängnissen; Schweiz; Behandlung; Situation; Haftbedingungen; Bundesstrafgerichts; Urteil; Staat; Gefangenen; Ministerkomitee; Bericht; Überbelegung; Garantie; Ausgelieferte; Massnahme; Gesundheit; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar SVG und OBG, Zürich2015
Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015