Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 3 MVG vom 2024

Art. 3 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten sowie auf Zeiträume zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen und die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist. (1)

2 Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (2) über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist. (3)

3 Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg ein, sofern er innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt wird.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
(2) SR 832.20
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2012/1Entscheid Art. 1a, Art. 3 MVG; Art. 7a MVV; Art. 30 ZDG; Art. 70, Art. 71 ZDV: Urlaub; Einsatz; Zivildienst; Urlaubs; Militärversicherung; Versicherung; Urlaubstag; Einsatzbetrieb; Beschwerdeführers; Einsatzleiter; Unfall; Rechtsvertreter; Verfahren; Gesuch; Vorgehen; Person; Versicherungsgericht; Zivildienstleistende; Leistung; Daten; Verordnung; Weiterbildung; Gewährung; Bundesgesetzes; Holtag; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 488Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).
Umschulung; Eingliederung; Anspruch; Eingliederungs; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Invalide; Invalidität; Erwerbsfähigkeit; Fassung; Erwerbstätigkeit; Militärversicherung; Rechtsprechung; Invalidenversicherung; Anspruchs; Regel; Erwerbseinbusse; Anspruchsvoraussetzungen; Verhältnis; Massnahme; Urteil; Minderverdienst; Erwägungen; Fürsorgemassnahmen
104 V 168Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a und Art. 3 MVG. Die Sekretäre der sanitarischen Untersuchungskommissionen sind nur während der Dauer der einzelnen Aushebung bzw. sanitarischen Musterung versichert. Krankheit; Militär; Versicherung; Militärversicherung; Sekretär; Unfall; UC-Sekretär; Dienst; Zusammenhang; Funktionär; Aushebung; Musterung; Verrichtung; Funktionäre; Bundes; Geltungsbereich; Versicherungsgericht; Aushebungen; Musterungen; Personen; Sekretäre; Lungenaffektion; Prostata-Hyperplasie; Revision; Verwaltung; Verfügung