LEg Art. 3 - Interdiction de discriminer

Einleitung zur Rechtsnorm LEg:



Art. 3 LEg de 2020

Art. 3 Loi sur l’égalité (LEg) drucken

Art. 3 Interdiction de discriminer

1 Il est interdit de discriminer les travailleurs raison du sexe, soit directement, soit indirectement, notamment en se fondant sur leur état civil ou leur situation familiale ou, s’agissant de femmes, leur grossesse.

2 L’interdiction de toute discrimination s’applique notamment l’embauche, l’attribution des tâches, l’aménagement des conditions de travail, la rémunération, la formation et la formation continue, la promotion et la résiliation des rapports de travail. (1)

3 Ne constituent pas une discrimination les mesures appropriées visant promouvoir dans les faits l’égalité entre femmes et hommes.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 3 Loi sur l’égalité (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
ZHLA150046Forderung Berufung; Vorinstanz; Alter; Arbeit; Genugtuung; Schweiz; Diskriminierung; Altersdiskriminierung; Entscheid; Recht; Urteil; Parteien; Bewerbung; Klägers; Beklagten; Klage; Arbeitsgericht; Berufungsantrag; Grundlage; Erwägung; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Persönlichkeit; Schweizerischen; Absage; Mitglied
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2007.00046Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin mit FührungsaufgabenFunktion; Stadt; Polizei; Arbeit; Punkt; Punkte; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Einreihung; Ergotherapie; Polizeidienst; Punkten; Vergleich; Aktivierungstherapierende; Erfahrung; Aktivierungstherapierenden; Ergotherapierenden; Polizist; Diskriminierung; Polizisten; Beruf; Funktionsstufe; Führung; Verwaltungsgericht
ZHPB.2007.00043Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer AktivierungstherapeutinFunktion; Polizei; Arbeit; Stadt; Punkt; Punkte; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Ergotherapie; Einreihung; Aktivierungstherapierenden; Vergleich; Polizeidienst; Punkten; Erfahrung; Polizist; Ergotherapierende; Diskriminierung; Beruf; Ergotherapierenden; Polizisten; Funktionsstufe; Person; Bewertung; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 210 (8C_435/2019)
Regeste
Art. 8 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG ; Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG . Bei einer schwangeren Frau, die sich auf unbefristete Stellen bewirbt, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, verneint werden. Damit würde den in Frage kommenden Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt, die als gesetzwidriges Verhalten nicht zur Begründung beigezogen werden darf (E. 5.1 und 5.2).
Arbeit; Vermittlung; Vermittlungsfähigkeit; Geburt; Hinweis; Geburtstermin; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Person; Arbeitsbemühungen; Urteil; Zeitraum; Anspruch; Gastgewerbe; Arbeitssuche; Rechtsprechung; Hinweisen; Wahrscheinlichkeit; Verfügung; Einspracheentscheid; Arbeitnehmer; Gericht; Mutterschaft
145 II 153 (8C_594/2018)Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Orientierung; Arbeit; Bundes; Gleichstellung; Recht; Kriterium; Votum; Geschlechter; Diskriminierungen; Sinne; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Lebensform; Diskriminierungsverbot; Anstellung; Nichtanstellung; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Bundesgericht; Anspruch; Person; Frauen; Männer; Urteil; Arbeitsverhältnis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2017.161Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG).Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Vorgesetzte; Bundesverwaltungsrichter; Reduktion; Gerichtsschreiberin; Vorgesetzten; Verlängerung; Entscheid; Geschlechts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
Kaufmann, Frei, Bigler Kommentar zum Gleichstellungsgesetz1997