LFus Art. 3 - Principe

Einleitung zur Rechtsnorm LFus:



Art. 3 LFus de 2023

Art. 3 Loi sur la fusion (LFus) drucken

Art. 3 Fusion de sociétés

Section 1 Dispositions générales Principe

1 La fusion de sociétés peut résulter:

  • a. de la reprise d’une société par une autre (fusion par absorption);
  • b. de leur réunion en une nouvelle société (fusion par combinaison).
  • 2 La fusion entraîne la dissolution de la société transférante et sa radiation du registre du commerce.


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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2020.150 (AG.2020.631)GrundbucheintragungSteuer; Rekurrentin; Fusion; Entscheid; Handänderungssteuer; Basel; Rekurs; Umstrukturierung; Recht; Grundbuch; HäStG; Steuerverwaltung; Beleg; Kommentar; Oesterhelt; Anmeldung; Kanton; Geschäft; Basel-Stadt; Belege; Handelsregister; Voraussetzung; Eintragung; Basler; Unterlagen; Parteientschädigung; Eigentum; Beurteilung; ützt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 II 73 (2C_923/2018) Art. 69 ff. FusG ; Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009; partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes. Nach dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 setzte die Steuernachfolge der übernehmenden Person voraus, dass diese eine Unternehmung "mit Aktiven und Passiven" übernahm. Entsprechend hatte der bisherige Unternehmensträger wegzufallen (E. 2.2). Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 knüpft hingegen an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten kann. Die partielle Steuernachfolge ist auf die mit dem Teilvermögen zusammenhängenden Mehrwertsteuern beschränkt (E. 2.3). Steuer; MWSTG; Steuern; Steuernachfolge; Aktiven; Recht; Unternehmen; Fusion; Passiven; Person; Übertragerin; Übernehmerin; Mehrwertsteuer; Übertragung; Steuersukzession; Übernahme; Urteil; Teilvermögen; Verbindlichkeiten; Unternehmens; Pflichten; Fusionsgesetz; Passiven; Rechte; WUStB; Kapitalgesellschaft
    134 III 255 (4A_440/2007)Edition eines Unternehmensbewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG. Aus Art. 14 und 16 FusG kann nicht abgeleitet werden, das Fusionsgesetz behandle einen Bewertungsbericht als integral nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis (E. 2.3). Im Klageverfahren nach Art. 105 FusG muss es der klagenden Partei möglich sein, den Beweis mit allen Beweismitteln und somit grundsätzlich auch mit dem Bewertungsbericht zu führen (E. 2.4). Beruft sich die herausgabepflichtige Partei auf im Bewertungsbericht enthaltene Geschäftsgeheimnisse, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.5). Fusion; Beschwerdegegner; Gesellschaft; Bewertungsbericht; Beweis; Aktien; Klage; Einsicht; Fusionsgesetz; Geschäftsgeheimnis; Nebenintervenienten; Aktionär; Beschlussfassung; Gesellschafter; Edition; Klageverfahren; Geschäftsgeheimnisse; Gesellschaften; Aktionäre; Kantons; Bezirksgericht; Entscheid; Fusionsbericht; Urteil; Fusionsvertrag; Aktiensplit