BüG Art. 3 - Findelkind

Einleitung zur Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 3 BüG vom 2023

Art. 3 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 3 Findelkind

1 Das in der Schweiz gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es aufgefunden wurde, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

2 Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

3 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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