Art. 3 LPGA dal 2024
Art. 3 Capitolo 2: Definizione delle nozioni generali Malattia
1 È considerata malattia qualsiasi danno alla salute fisica, mentale o psichica che non sia la conseguenza di un infortunio e che richieda un esame o una cura medica oppure provochi un’incapacit al lavoro. (1)
2 Sono considerate infermit congenite le malattie presenti a nascita avvenuta.
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 21 mar. 2003 (4a revisione dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3837; FF 2001 2851).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 3 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.128 | Krankenversicherung KVG | Brust; Krankheit; Brüste; Brustdeformität; Krankheitswert; Vertrauens; Beurteilung; Urteil; Leistung; Akten; Arcosana; Beschwerden; Mangel; Untersuchung; Behandlung; Vertrauensärzte; Behebung; Zwillingsschwester; Leistungspflicht; Hinweis |
SO | VSBES.2017.261 | Medizinische Massnahmen / Geburtsgebrechen | Geburt; Geburtsgebrechen; Dysplasie; -optisch; -optische; IV-Nr; Hypophyse; Massnahmen; Behandlung; Bericht; Syndrom; Missbildung; Zentralnervensystems; IV-Stelle; Diagnose; -optischen; Solothurn; Ziffer; Stellungnahme; Recht; Visus; Fehlbildung; Sehnerv; Mittelliniendefekt; Augen; Missbildungen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.181 | - | Liposuktion; Lipödem; Krankheit; Leistung; Bereich; Behandlung; Unterschenkel; VA-Nr; Massnahme; Beschwerden; Voraussetzung; Recht; Eingriff; Facharzt; Voraussetzungen; Bundesgericht; Leistungs; Kostengutsprache; Chirurgie; Massnahmen; Krankheitswert; Kostenübernahme; Leiden; Urteil |
SO | VSBES.2023.24 | - | Störung; Geburt; Störungen; Abklärung; Geburtsgebrechen; Beurteilung; GgV-EDI; Ziffer; IV-Stelle; Anspruch; «Störungen; Massnahmen; Abklärungen; Recht; Verfügung; Gehör; Solothurn; Leistung; Wahrnehmung; Zweifel; Erfassens; Vorbescheid; Beweiswürdigung; Verletzung; Verfahren; Normbereich; Kantons; Parteien |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 55 (8C_72/2020) | Regeste Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). | Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung |
146 V 253 (9C_815/2019) | Regeste Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4). | Geburt; Geburtsgebrechen; Massnahme; Massnahmen; Invaliden; Kranken; Invalidenversicherung; Sinne; Leistungen; Hippotherapie; Urteil; Altersjahr; Arzneimittel; Behandlung; Listen; Hippotherapie-K; Analysen; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; Übernahme; Krankenpflegeversicherung; Leistungskatalog; Analysen; Erreichen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2018.14 | Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rückweisung durch das Bundesgericht. | Beschuldigte; Privatkläger; Arztbericht; Arbeit; Arbeitgeber; Bundes; Klägers; Privatklägers; Militärversicherung; Beschuldigten; Einwilligung; Geheimnis; Anklage; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Sachverhalt; Verfahrens; Person; Urteil; Verletzung; Verteidiger; Gericht; Kanton; Amtsgeheimnis; Ermächtigung; Umschulung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kieser | ATSG éd. | 2015 |
Kieser | ATSG 3. Auflage | 2015 |